Landwirtschaftskammer informiert
Pflanzenschutzmittel im heimischen Garten weitgehend verboten

Auch in privaten Garageneinfahrten darf das Unkraut nicht mit Pflanzenschutzmitteln bekämpft werden | Foto: Ehrecke/Landwirtschaftskammer Niedersachsen
  • Auch in privaten Garageneinfahrten darf das Unkraut nicht mit Pflanzenschutzmitteln bekämpft werden
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Auch in privaten Garageneinfahrten darf das Unkraut nicht mit Pflanzenschutzmitteln bekämpft werdenAuch in privaten Garageneinfahrten darf das Unkraut nicht mit Pflanzenschutzmitteln bekämpft werdenAuch in privaten Garageneinfahrten darf das Unkraut nicht mit Pflanzenschutzmitteln bekämpft werdenIm Frühling kommen die privaten Gärten wieder richtig in Schwung. Wenn dann auch das Unkraut wächst, nimmt das Jäten von Hand und der Einsatz der Hacke viel Zeit in Anspruch. Für viele Gartenbesitzer sind der Griff zur Pflanzenschutzspritze und die Anwendung eines Unkrautvernichters verlockend. Unkrautvernichter dürfen allerdings nur auf landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen und gärtnerisch genutzten Flächen eingesetzt werden. Diese Regelung gilt ebenso für gärtnerisch genutzte Flächen im Haus- und Kleingarten. Darauf macht die Landwirtschaftskammer Niedersachsen (LWK) aufmerksam.
Die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln zum Beispiel auf Wegen, Bürgersteigen, Garagenzufahrten, Terrassen, Straßen, Parkplätzen und Hofflächen sei generell verboten. Dieses Verbot gelte nicht nur für Pflanzenschutzmittel, die zur Unkrautvernichtung zugelassen sind, sondern auch für Salz und andere Stoffe. Grünbelagsentferner und Steinreiniger, die als Biozide im Handel frei erhältlich sind, sind ebenfalls verboten, sofern diese zur Unkrautbeseitigung und nicht zur Grünbelagsentfernung beziehungsweise Steinreinigung verwendet werden, warnt die LWK. Die Anwendung auf solchen Flächen stellt einen Verstoß gegen pflanzenschutzrechtliche Bestimmungen dar.
Nur beim Essig gibt es mittlerweile eine Ausnahme: Die Europäische Union hat Essig als Grundstoff zur Bekämpfung von Unkräutern auf versiegelten Flächen genehmigt. Allerdings mit strengen Auflagen: Er darf nur maximal zwei Mal pro Jahr im Abstand von sieben bis 21 Tagen angewendet werden, dabei darf nur maximal sechsprozentiger Essig zum Einsatz kommen. Zudem soll Essig erst bei einer Lufttemperatur ab 20 Grad Celsius ausgebracht werden.
"Wenn Sie der Umwelt etwas Gutes tun wollen, verzichten Sie auch auf den Essigeinsatz", mahnt die LWK. Wirksame Alternativen, auch wenn diese mehr Zeit in Anspruch nehmen, seien z.B. mechanisches Entfernen oder die Verwendung von Heißwasser-Hochdruckreinigern. Weitere Informationen zu diesem Thema erhalten Sie beim Pflanzenschutzamt der LWK unter Tel. 0511-40052428 oder -2178. (os/nw).

Redakteur:

Oliver Sander aus Buchholz

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