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Umstrittene Klinikreform auch im Bundesrat bestätigt - ländliche Kliniken nun in Sorge

Betriebsunterbrechung: Versicherer zahlen nur einen Bruchteil der vereinbarten Summe
Gastronomen droht eine Deckungslücke

Rechtsanwalt Jürgen Hennemann

os. Buchholz. Vielen Gastronomen droht wegen der Corona-krise ein böses Erwachen: Die Versicherer weigern sich, Leistungen aus Betriebsunterbrechungsversicherungen auszuzahlen, die die Gastronomen abgeschlossen haben. Zur Begründung führen die Versicherer an, dass hier nur Sachschäden am Gebäude versichert wären.
"Stattdessen wird Gastronomen suggeriert: Auch wenn der Betrieb wegen des Infektionsschutzgesetzes auf behördliche Verfügung hin geschlossen wird, wäre der Gastronom ausreichend versichert", erklärt Jürgen Hennemann. Der Rechtsanwalt und Fachanwalt für Haftungs-, Verkehrs- und Versicherungsrecht aus Buchholz vertritt derzeit bundesweit Gastronomen. Kaum ein Vermittler habe seine Kunden auf Deckungsrisiken hingewiesen, kritisiert Hennemann. "Hier stellt sich gegenüber solchen Vermittlern die Haftungsfrage."
Es sei eine deutsche Ausgeburt, dass in Versicherungspaketen für Gastronomen zum Teil mehr als zwei Dutzend Krankheitserreger verzeichnet seien. Wenn es dann um die Schadensregulierung geht, sei genau der Erreger - wie im Fall von COVID-19 - nicht versichert. "Hierzulande müssen endlich die Angebote der Versicherungswirtschaft internationalisiert werden, um quälende Diskussionen in der Schadensregulierung zu vermeiden", fordert Jürgen Hennemann. In fast allen westeuropäischen Ländern sowie in Kanada und den USA seien "All-Risk-Deckungen" Standard. Durch diese Angebote seien Gastronomen umfassend versichert, egal welches Ereignis zur Unterbrechung ihres Betriebes geführt hat. Einige Versicherer, betont Hennemann, bieten bereits auch in Deutschland entsprechende Betriebsschließungsversicherungen an. Diese werden aber nicht offensiv genug beworben.
Der Gesamtverband der Versicherungswirtschaft (GDV) verweist darauf, dass Betriebsschließungsversicherungen im Regelfall nicht greifen, vor allem dann nicht, wenn die Betriebe aus generalpräventiven Maßnahmen geschlossen werden. "Dies ist in der gegenwärtigen Situation gut und richtig, es ist aber nicht der vereinbarte Versicherungsfall", erklärt GDV-Sprecher Christian Ponzel. "Ob diese Begründung, obwohl behördlich veranlasste Schließungen ausdrücklich gedeckt sind, in den kommenden Monaten gerichtlicher Überprüfungen standhalten, ist mehr als fraglich", sagt Hennemann. Zahlreiche Versicherer hätten sich gemeinsam mit anderen Beteiligten auf eine freiwillige Soforthilfe verständigt, erklärt Ponzel.
Da offiziellen Berechnungen zufolge Betriebsaufwände im Gaststätten- und Hotelgewerbe durch Maßnahmen wie Kurzarbeit und Soforthilfen im Durchschnitt um mehr als 70 Prozent reduziert worden seien, würden die Versicherer Kunden, die eine Betriebsschließungsversicherung abgeschlossen haben, eine Zahlung in Höhe von gut 15 Prozent der jeweils vertraglich vereinbarten Tagesentschädigung anbieten, sagt Ponzel.

Redakteur:

Oliver Sander aus Buchholz

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