Ausnahmeregelung ist ausgelaufen
Ukrainische Autos müssen deutsche Autokennzeichen erhalten

Ukrainer müssen das Kennzeichen für ihr Auto in ein deutsches Nummernschild umtauschen, wenn sie sich länger als ein Jahr hier aufhalten | Foto: Wikipedia/ Surovyi
  • Ukrainer müssen das Kennzeichen für ihr Auto in ein deutsches Nummernschild umtauschen, wenn sie sich länger als ein Jahr hier aufhalten
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(jd). Mehr als 4.700 Ukrainer sind seit Beginn des russischen Angriffskrieges gegen ihr Heimatland im Februar 2022 in den Landkreis Stade geflüchtet. Aktuell halten sich noch fast 3.300 ukrainische Kriegsflüchtlinge im Landkreis auf. Viele von ihnen sind mit dem eigenen Wagen gekommen. Bisher konnten die Autos das ukrainische Kennzeichen behalten. Nun gibt es aber neue Bestimmungen. Darauf weist die Straßenverkehrsbehörde des Landkreises Stade hin.

Autos mit den blauen und gelben Streifen der ukrainischen Fahne auf dem Kennzeichen sind auch im Landkreis Stade unterwegs. Die Ukrainer konnten bislang das heimische Nummernschild weiter verwenden. Doch diese bereits verlängerte Ausnahmeregel ist Ende September ausgelaufen. Jetzt gilt die übliche Bestimmung für ausländische Fahrzeuge: Diese dürfen bis zu einem Jahr nach der Einreise am deutschen Straßenverkehr teilnehmen, wenn sie betriebs- und verkehrssicher sind und der Halter über eine gültige Grüne Versicherungskarte oder eine an der Grenze ausgestellte Versicherung verfügt.

Wer einen Wohnsitz und Aufenthaltstitel in Deutschland hat, mit dem Fahrzeug also nicht nur vorübergehend am Straßenverkehr teilnimmt, muss sein Auto in Deutschland zulassen. Diese Regel gilt ab dem 1. Oktober auch für ukrainische Geflüchtete.

Das Bundesverkehrsministerium hat dazu gemeinsam mit den Ländern ein neues Verfahren entwickelt. Demnach müssen Fahrzeughalter bei der Zulassungsstelle des Landkreises folgende Dokumente vorlegen:

  • ein Personaldokument mit Namensangabe in lateinischen Buchstaben
  • die ukrainische Zulassungsbescheinigung und die Kennzeichenschilder
  • eine Einzelgenehmigung für das Fahrzeug nach § 21 der Straßenverkehrszulassungs-Ordnung (StVZO) oder (sofern vorhanden) die EU-Übereinstimmungsbescheinigung (CoC) mit einer zusätzlich durchgeführten Hauptuntersuchung nach § 29 StVZO
  • der Nachweis der Versicherung (eVB – keine grüne Versicherungskarte, keine Grenzversicherung, weil diese nur für den internationalen Verkehr gelten)
  • SEPA-Lastschriftmandat für die Kfz-Steuer (IBAN und BIC)
  • sofern schon vorhanden: Verzollungsnachweis des zuständigen Hauptzollamtes

Die Verwendung digitaler ukrainischer Dokumente ist nicht zulässig. Die ukrainischen Nummernschilder müssen nach der Zulassung ausgetauscht werden. Termine für die Kfz-Zulassung können über die Internetseite des Landkreises Stade vereinbart werden: www.landkreis-stade.de

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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