Brut- und Setzzeit
Hunde gehören an die Leine

Hunde müssen zum Schutz der Wildtiere, die brüten oder ihre
Jungen aufziehen, bis einschließlich 15. Juli im Wald und in der 
freien Landschaft an der Leine geführt werden | Foto: bim
  • Hunde müssen zum Schutz der Wildtiere, die brüten oder ihre
    Jungen aufziehen, bis einschließlich 15. Juli im Wald und in der
    freien Landschaft an der Leine geführt werden
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(bim). Wer derzeit aus dem Fenster schaut oder spazieren geht, sieht überall die Vögel im "Hochzeitsfieber" herumschwirren. Jetzt beginnt für die Wildtiere die Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit. Daher gilt seit Mittwoch wieder die Leinenpflicht für Vierbeiner in Wald und Wiesen.
Bis einschließlich 15. Juli müssen Hunde im Wald und in der freien Landschaft an der Leine geführt werden. Ausgenommen hiervon sind Tiere, die zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungshunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden sowie ausgebildete Blindenführhunde.
Einige Tierarten, wie z.B. Hase oder Schwarzwild, haben bereits Nachwuchs, bei anderen Arten sind die weiblichen Tiere hochtragend. In diesem Zustand sind sie in ihrer Bewegungsfreiheit und Fluchtmöglichkeit stark eingeschränkt. Auch die am Boden brütenden Vogelarten wie Ente, Gans, Rebhuhn, Fasan, Kiebitz und Lerche beginnen jetzt ihr Brutgeschäft.
Streunende, wildernde oder auch nur stöbernde Hunde können eine tödliche Gefahr insbesondere für Jungtiere werden, denn im Falle einer empfindlichen Störung stellen wildlebende Tiere vielfach die Versorgung ihres Nachwuchses ein.
Für Hundehalter, die diese Vorschrift nicht beachten, kann es teuer werden: Laut den Bestimmungen des Niedersächsischen Gesetzes zur Wald und Landschaftsordnung werden in diesen Fällen Geldbußen von bis zu 5.000 Euro erhoben. Die Kommunen bitten alle Hundehalter und -halterinnen, Rücksicht zu nehmen - auch außerhalb der gesetzlich geregelten Zeiten zur Leinenpflicht.
Als freie Landschaft gelten Waldflächen und die übrige freie Landschaft, auch wenn die Flächen innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen liegen. Bestandteile dieser Flächen sind auch die zugehörigen Wege und Gewässer.
Nicht zur freien Landschaft gehören:

  • Straßen und Wege, soweit sie aufgrund straßengesetzlicher Regelung für den öffentlichen Verkehr bestimmt sind,
  • Gebäude, Hofflächen und Gärten,
  • Gartenbauflächen einschließlich Erwerbsbaumschulen und Erwerbsobstflächen
  • Parkanlagen, die im räumlichen Zusammenhang zu baulichen Anlagen stehen, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind.

Aber auch Gartenbesitzer sind zu Rücksicht aufgefordert. Denn sobald Tiere ihre Nester im heimischen Garten anlegen, sind sie durch das Artenschutzrecht geschützt.

Redakteur:

Bianca Marquardt aus Tostedt

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