Pferdeäpfel gelten als "Verkehrshindernis"
Pferdebesitzer sind ebenso wie Hundehalter verpflichtet, Hinterlassenschaften zu beseitigen
(bim). Pferdeäpfel auf Straßen sowie Geh- und Radwegen können zum Ärgernis werden. In der Hollenstedter Samtgemeindeverwaltung gingen jüngst vermehrt Beschwerden darüber ein. Auch in Tostedt sind Anlieger des Reitstalls sauer über verschmutzte Fußwege. Was vermutlich die wenigsten Reiter wissen: Neben Hundebesitzern sind auch Pferdebesitzer verpflichtet, die Hinterlassenschaften ihrer Tiere zu beseitigen. Denn Pferdeäpfel können zur Gefahr werden, wenn darauf nach Regen etwa ein Motorradfahrer ins Schlingern gerät oder ein Fußgänger ausrutscht.
Wie fast alles in Deutschland ist auch die Verpflichtung zur Beseitigung des Pferdekots geregelt - in der Straßenverkehrsordnung, Paragraph 32. Demnach gelten Pferdeäpfel als Verkehrshindernis. Wenn ein Pferd öffentliche Verkehrsflächen verunreinigt, ist der Reiter verpflichtet, den Kot unverzüglich zu beseitigen. Zuwiderhandlungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeld geahndet werden.
Außerdem ist das Reiten auf Geh- und Radwegen nach der Straßenverkehrsordnung nicht zulässig.
Hollenstedts Samtgemeinde-Bürgermeister Uwe Rennwald appelliert: "Bitte helfen Sie mit, das Bild der Reiter und Pferdehalter in der Öffentlichkeit positiv darzustellen. Ein rücksichtsvolles und vorbildliches Auftreten wird hierbei stets als angenehm empfunden."
Vorbildliche Lösungen für den Umgang mit dem Pferde-"Geschäft" gibt es bei manchen Kutsch-Betrieben: Nach Wiener Vorbild schnallen etwa Kutscher in Lüneburg und Schneverdingen Säckchen ans Geschirr, die die Pferdeäpfel gleich auffangen.
Im Heidedorf Undeloh wurde eigens eine Kehrmaschine angeschafft, die sich die ortsansässigen Kutschbetriebe teilen und die jeden Tag von Juni bis Oktober nach Bedarf im Einsatz ist.
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