Gutscheine: Darauf ist zu achten
(bim). Der Einzelhandel jubelt: Nach Weihnachten brummt das Geschäft erneut, weil Beschenkte ihre Gutscheine einlösen und dann auch das ein oder andere zusätzlich erstehen. Doch was muss beim Verschenken von Gutscheinen beachtet werden? Und welche Regeln sollten Unternehmer beachten, wenn sie mit Gutschein-Aktionen werben? Das WOCHENBLATT fragte nach.
Rechtsanwalt Sebastian von Scheidt von der Kanzlei Müller-Schubert, Cohrs, Hovehne & Kollegen aus Buchholz, der sich mit Vertragsrecht auskennt, erläutert:
„Gutscheine, gleichgültig ob kostenlos zu Werbezwecken bzw. zur Förderung des Absatzes verteilt oder entgeltlich als Zahlungsmittel ausgegeben, sind als Inhaberschuldverschreibungen zu behandeln.“ Das heißt: Der Aussteller eines Gutscheins - z.B. der Kaufmann - schuldet der Person, die den Gutschein vorlegt, die Erfüllung des auf dem Gutschein enthaltenen Versprechens, wie Rabatte oder Zusatzgeschenke. Der Besitzer des Gutscheins kann also von dem Aussteller die Leistung nach Maßgabe des Versprechens verlangen, und der Aussteller ist zur Leistungserbringung grundsätzlich verpflichtet. „Eine Ausnahme besteht nur, wenn sich Verweigerungsgründe unmittelbar aus dem Gutschein ergeben, z.B. durch eine Befristung der Aktion, durch eine Deckelung auf eine Höchstgrenze oder durch eine Limitierung auf spezielle Warengruppen. Darauf sollten Unternehmer achten“, so Sebastian von Scheidt. Er rät werbewilligen Geschäftsleuten:
- Zunächst sollten die Geschäftsleute prüfen, ob ihnen aufgrund von berufsständischen Einschränkungen und Verboten oder aufgrund gesetzlicher Vorgaben möglicherweise eine Werbung mit Gutscheinen untersagt ist. Ebenfalls ist zu prüfen, ob durch Preisnachlässe in Form von Gutscheinen bindende Preisvorschriften unterlaufen werden.
- Spricht dem Grunde nach nichts gegen eine Werbung mit Gutscheinen, so sollten die Geschäftsleute bei der Erstellung darauf achten, dass auf jedem Gutschein
• eine Befristung der Einlösbarkeit bzw. ein grundsätzliches Gültigkeitsdatum,
• eine Deckelung auf eine maximal einlösbare Anzahl (z.B. 1 pro Person und Einkauf)
bzw. eine Deckelung auf einen Maximalpreis (z.B. nur bei Einkäufen bis 50 Euro),
• eine Limitierung auf spezielle Warengruppen oder Angebote enthalten ist.
Auch sollte vorsorglich auf den Gutscheinen klargestellt werden, dass eine Barauszahlung nicht verlangt werden kann/erfolgt.
Darüber hinausgehende Einschränkungen der Nutzung des Gutscheins stehen den Geschäftsleuten nach eigenem Ermessen zu, allerdings müssen diese Einschränkungen ebenfalls auf dem entsprechenden Gutschein vermerkt und möglichst klar formuliert sein, betont Sebastian von Scheidt.
Das gilt für Gutschein-Geschenke
Die Verbraucherzentrale Niedersachsen beantwortet drei Fragen des WOCHENBLATT:
WOCHENBLATT: Gibt es ein "Verfallsdatum" bei Geschenk-Gutscheinen bzw. wie lange sollte ein Gutschein mindestens einlösbar sein?
Verbraucherzentrale: Gutscheine gibt es unbefristet und befristet. Bei befristeten Gutscheinen findet man immer eine Formulierung, wie „Einzulösen bis...“ oder „Gültig zwölf Monate ab Ausstellungsdatum…“. Wenn nichts anderes vereinbart wurde, gilt in der Regel eine Frist von drei Jahren. (Unbefristete Gutscheine müssen spätestens bis zum Ablauf des dritten Jahres nach dem Erwerb des Gutscheins eingelöst werden, Beispiel: Ein Kunde wird zum Geburtstag mit einem Gutschein beschenkt, der im Oktober 2016 erworben wurde. Diesen Gutschein muss er bis spätestens zum 31. Dezember 2019 einlösen).
Achtung: Es gibt keine Mindestgültigkeit. Wie lange ein Gutschein mindestens gültig sein muss, kann pauschal nicht gesagt werden. Zwölf Monate sollten es schon sein. Jedoch können auch kürzere Fristen zulässig sein. Bei speziellen Leistungen kann die Frist auch kurz ausfallen: z. B. bei einem Theatergutschein für eine Aufführung, die nur in einem bestimmten Zeitraum (innerhalb von drei Monaten) erfolgt.
WOCHENBLATT: Was geschieht, wenn ein Gutschein nicht über die volle Summe eingelöst wird, mit dem Rest-Betrag?
Verbraucherzentrale: Kunden können das Geschäft um Auszahlung des Rest-Betrages bitten. Der Händler ist jedoch nicht verpflichtet, den Geldbetrag auszuzahlen. Der Geschenkgutschein ist ja gerade zur Einlösung gegen Ware bestimmt. Ein Anspruch des Kunden auf Auszahlung der restlichen Gutscheinsumme besteht eher nicht. Dies ergibt sich häufig auch aus den Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die eine Bargeldauszahlung verneinen.
WOCHENBLATT: Wenn man vom Gutschein z.B. ein Kleidungsstück erwirbt, das dann aber nicht gefällt. Besteht ein Recht auf Umtausch oder auf eine Gutschrift?
Verbraucherzentrale: Hier gelten dieselben Regeln wie beim normalen Umtausch im Geschäft – „gekauft ist gekauft“ – der Kunde hat die Ware bezahlt und ist damit einen Vertrag eingegangen. Ein Rücktritts- oder Widerrufsrecht gibt es grundsätzlich nicht. Allerdings sind viele Händler kulant und nehmen Waren trotzdem zurück. Der Kunde kann auch hier nachfragen, ob ein Umtausch oder eine Gutschrift möglich ist. Allerdings kann der Händler die Bedingungen für seine Kulanz selbst festlegen. Der Kunde muss letztendlich den Vorschlag des Händlers akzeptieren.
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