Landesweites Kontaktverbot
Coronavirus im Landkreis Harburg
Einschränkungen des öffentlichen Lebens beschlossen / Aber keine Ausgangssperre.
(mum). Um die Verbreitung des Coronavirus zu bremsen, hat das Land Niedersachsen am Montag weitere umfassende Einschränkungen des öffentlichen Lebens beschlossen. Am Dienstagnachmittag folgte eine Konkretisierung. Ziel ist nach wie vor, soziale Kontakte auf ein Minimum reduziert. Die Vorgaben gelten zunächst bis einschließlich 18. April. Das Land verhängt damit aber keine Ausgangssperre. Denn die Gefahr liegt nicht im Verlassen der Wohnungen, sondern in den sozialen Kontakten. Die Bundesregierung und die Ministerpräsidenten der Länder hatten sich am Sonntag auf diese Kontakteinschränkungen geeinigt. Diese Vorgaben auf Grundlage des Infektionsschutzgesetzes berücksichtigen die Hinweise des Robert-Koch-Instituts.
Nach der nun präzisierten Allgemeinverfügung sind Kontakte zu Menschen außerhalb des eigenen Haushaltes auf ein absolutes Minimum zu reduzieren. In der Öffentlichkeit darf man sich nur noch allein, gemeinsam mit einer weiteren Person oder Angehörigen des eigenen Haushalts aufhalten. Dort muss ein Mindestabstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden. Gruppenbildungen sind in der Öffentlichkeit ebenso untersagt wie Picknicken oder Grillen.
In der neuen Fassung der Verfügung präzisiert das Land zudem, dass auch im Öffentlichen Personennahverkehr (ÖPNV) - wo immer möglich - ein Mindestabstand von 1,50 Metern zu anderen Personen einzuhalten ist. Zu beruflichen Zwecken sind Zusammenkünfte von mehreren Personen zulässig, aber auch dabei ist, soweit möglich, ein Mindestabstand von 1,50 Metern einzuhalten. Außerdem weist das Land darauf hin, dass ebenso wie Baumärkte auch die Betreiber von Gartenbaumärkten nur an gewerbliche, nicht an private Kunden verkaufen dürfen. Zu den Dienstleistungen, die untersagt sind, gehören auch Fahrschulen.
Weiter zulässig sind:
- berufliche Tätigkeiten, also der Weg zur Arbeit, aber auch Arbeiten beispielsweise in der Landwirtschaft
- individueller Sport und Bewegung an der frischen Luft
- die Inanspruchnahme ambulanter oder stationärer medizinischer und tiermedizinischer Versorgungsleistungen (Arztbesuch, medizinische Behandlungen; Blutspenden sind ausdrücklich erlaubt) sowie der Besuch bei Angehörigen medizinischer Fachberufe, soweit dies medizinisch dringend erforderlich ist (z. B. Psycho- und Physiotherapeuten)
- der Besuch von anderen Einrichtungen des Gesundheitswesens, soweit der Besuch nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie von Apotheken, Sanitätshäusern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Drogerien
- die Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs in den folgenden Betrieben und Einrichtungen: Lebensmittelhandel, Wochenmärkte, Getränkemärkte, Abhol- und Lieferdienste, Großhandel, Tierbedarfshandel, Brief- und Versandhandel, Post, Banken, Sparkassen und Geldautomaten, Tankstellen, Kfz- oder Fahrrad- Werkstätten, Reinigungen, Zeitungsverkauf, Waschsalons
- der Besuch bei Lebenspartnern, Alten, Kranken oder Menschen mit Einschränkungen (außerhalb von Einrichtungen) und die Wahrnehmung des Sorgerechts im privaten Bereich
- Betreuung von hilfebedürftigen Personen und Minderjährigen, auch zur Versorgung mit Lebensmitteln, Gütern und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs (es darf für andere eingekauft werden)
- die Begleitung Sterbender sowie die Teilnahme an Beerdigungen, jedoch nur im engsten Familienkreis
- seelsorgerische Betreuung durch einzelne Geistliche
- die Begleitung und Abholung von Kindern im Rahmen einer Notbetreuung von Schulen, Kindertageseinrichtungen oder anderen Betreuungseinrichtungen, soweit der Besuch dieser Einrichtungen nicht gesondert eingeschränkt ist
- der Besuch von Behörden, Gerichten, anderen Hoheitsträgern sowie von anderen Stellen oder Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen
- die Wahrnehmung der Aufgaben oder des Dienstes als Mitglied des Niedersächsischen Landtags oder der Landesregierung, als Mitglied des Staatsgerichtshofs, als Mitglied eines Verfassungsorgans des Bundes oder anderer Länder, als Mitglied kommunaler Gremien, als Beamter oder Richter, als Mitglied des diplomatischen oder der konsularischen Corps sowie die Wahrnehmung von Aufgaben im Öffentlichen Dienst oder als Organ der Rechtspflege
- die Versorgung, Betreuung oder Ausführung von selbst gehaltenen Tieren oder von Tieren, für die sonst eine Pflicht zur Versorgung besteht, soweit dies nicht gesondert eingeschränkt ist, sowie eine tierärztlich notwendige Versorgung
- die Abwendung unmittelbarer Gefahren für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person, naher Angehöriger oder des Eigentums sowie anderer vergleichbarer Notlagen, die nicht anders abgewendet werden können
- wenn Anordnungen einer Behörde, eines anderen Verwaltungsträgers oder eines Gerichts Folge zu leisten sind
- Aufenthalte außerhalb der Wohnung zur Berichterstattung durch Presse, Rundfunk, Film oder andere Medien
- Betreiber von Restaurants oder Gaststätten, die einen Außer-Haus-Verkauf anbieten, sind verpflichtet, einen Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen den Kunden sicherzustellen, zulässig ist lediglich eine Person auf zehn Quadratmetern.
- Alle nicht dringend notwendigen Dienstleistungen, bei denen der Mindestabstand von 1,50 Metern von Mensch zu Mensch nicht eingehalten werden kann, sind untersagt. Dies gilt insbesondere für Friseure, Tatoostudios, Nagelstudios, Kosmetikstudios, Physiotherapeuten, es sei denn, eine Behandlung ist durch ärztliche Bescheinigung als unaufschiebbar erklärt
- Auf Wochenmärkten sind nur Verkaufsstände für Lebensmittel erlaubt. Auch dort gilt ein Mindestabstand von 1,50 Metern zwischen den Kunden
• Alle Maßnahmen und Informationen zum Thema Corona im Landkreis Harburg finden sich gebündelt unter www.landkreis-harburg.de/corona.
Redakteur:Sascha Mummenhoff aus Jesteburg |
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