Stadtradeln in Buchholz
Gut zu wissen - der Regelcheck zum Radfahren
Seit dem vergangenen Sonntag steht in Buchholz das Radfahren wieder im Mittelpunkt. Zum achten Mal nimmt die Nordheidestadt am Klimaschutzwettbewerb Stadtradeln teil, bei dem die Teilnehmer innerhalb des dreiwöchigen Aktionszeitraums so viele Kilometer mit dem Rad zurücklegen wie möglich. Unter dem Motto "Gut zu wissen" begleitet das WOCHENBLATT in Kooperation mit der Stadt Buchholz den Wettbewerb mit einer kleinen Serie zur Regelkunde zum Radfahren. Im ersten Teil geht es um den Unterschied zwischen "Radfahrstreifen" und "Schutzstreifen". Welche Regeln gelten wo?
„Schutzstreifen“ werden mit einer dünnen, gestrichelten Linie auf der Fahrbahn aufgebracht und müssen in der Regel mindestens 1,5 Meter breit sein. Eigentlich sind „Schutzstreifen“ gar keine eigenen Radwege, sondern gehören zur Fahrbahn. Sie dürfen von Kfz trotzdem nicht überfahren werden, es sei denn es muss einem entgegenkommenden Lkw oder Bus ausgewichen werden. Die restliche Fahrbahnbreite ist immer so bemessen, dass sich zwei Pkw begegnen können, ohne den „Schutzstreifen“ überfahren zu müssen. Aber Achtung! Beim Überholen von Radfahrern auf „Schutzstreifen“ ist immer ein Abstand von 1,5 Metern einzuhalten. Zudem dürfen auf einem „Schutzstreifen“ keine Kfz halten oder parken - nicht einmal der Postbote.
Der „Radfahrstreifen“ wird mit einer breiten durchgehenden Linie markiert, ist mindestens 1,85 Meter breit und darf von Kfz nie überfahren werden und auch dort ist das Parken und Halten untersagt. Die restliche Fahrbahnbreite ist immer so breit, dass sich auch zwei Lkw begegnen können. (os/nw).
Redakteur:Oliver Sander aus Buchholz | |
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