Öffentlicher Dienst
Dann dürfen Geschenke angenommen werden

Dass Beamtinnen und Beamte, aber auch andere Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst keine Geschenke annehmen dürfen, ist spätestens seit dem Versuch des ehemaligen CDU-Landtagsabgeordneten Heiner Schönecke bekannt, Mitarbeitern der Polizeiinspektion Harburg in Buchholz Obst als Dankeschön für die geleistete Arbeit zu schenken. Wer in der Vorweihnachtszeit trotzdem z.B. Lehrerinnen und Lehrern der eigenen Kinder etwas Gutes tun, will, muss auf Geschenke nicht gänzlich verzichten. Darauf macht Carsten Grau, Vorsitzender des Kreiselternrates für den Landkreis Harburg, aufmerksam. Er verweist auf den Runderlass des Niedersächsischen Innenministeriums aus dem August 2022.
Demnach gilt die Zustimmung für Zuwendungen bereits erteilt für
1. die Annahme von nach allgemeiner Auffassung geringwertigen Aufmerksamkeiten (z. B. Massenwerbeartikel in einfacher Ausführung wie Kugelschreiber, Kalender, Schreibblöcke), soweit deren Wert insgesamt zehn Euro nicht übersteigt
2. die Annahme von Geschenken aus dem dienstlichen Umfeld im "herkömmlichen und angemessenen Umfang", z.B. wenn eine Klasse einer Lehrkraft das Geschenk aus Anlass eines Geburtstages, Dienstjubiläums oder einer Verabschiedung macht,
3. die Annahme von Geschenken aus dem Kollegenkreis im "herkömmlichen und angemessenen Umfang",
4. die übliche angemessene Bewirtung bei Besprechungen, Besichtigungen und dergleichen, oder wenn sie ihren Grund in den Regeln des Verkehrs und der Höflichkeit haben, denen sich eine Beamtin oder ein
Beamter nicht entziehen kann, ohne gegen gesellschaftliche Formen zu verstoßen,
5. die übliche Bewirtung bei allgemeinen Veranstaltungen, an denen die Beamtin oder der Beamte im Rahmen des Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen teilnimmt (z. B. gesellschaftliche Veranstaltungen, die der Pflege dienstlicher Interessen dienen, Einführung oder Verabschiedung von Amtspersonen, offizielle Empfänge, Jubiläen, Grundsteinlegungen, Richtfeste, Einweihungen, Eröffnungen, Sitzungen von Organen wirtschaftlicher Unternehmen, an denen die öffentliche Hand beteiligt ist); dabei ist die Vertretung einer Behörde bei gesellschaftlichen Anlässen beschränkt auf die Behördenleitung oder die von ihr
beauftragten Beamtinnen und Beamten,
6. die öffentliche Annahme von Blumensträußen bei Veranstaltungen, an denen die Beamtin oder der Beamte in Ausübung des Amtes, im dienstlichen Auftrag oder mit Rücksicht auf die durch das Amt auferlegten gesellschaftlichen Verpflichtungen in herausgehobener Weise teilnimmt und sich der erkennbar Wert des Blumenstraußes im herkömmlichen Rahmen bewegt und der Situation entsprechend angemessen ist,
7. Rabatte, die aufgrund von privatrechtlichen Vereinbarungen (z. B. der Mitgliedschaft in einem Verein, der allein oder neben anderen Zwecken eine Rabattgewährung anbietet) für reine Privatgeschäfte gewährt werden, wenn der Anschein der Beeinflussung der Amtsführung vermieden wird,
8. Leistungen, die die Durchführung eines Dienstgeschäftes erleichtern oder beschleunigen (z. B. Abholung mit einem Kraftfahrzeug vom Bahnhof oder Flughafen); die Leistung ist der Dienststelle anzuzeigen und entbindet nicht von reisekostenrechtlichen Angaben.
Darüber hinaus darf der Annahme bis zu einem Gegenwert von 50 Euro je Einzelfall zugestimmt werden, in besonderen Fällen auch darüber. Die Zustimmung erfolgt schriftlich oder per E-Mail. (os/nw).

Redakteur:

Oliver Sander aus Buchholz

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