Darf das Schrottauto dort stehen?
WOCHENBLATT fragt nach: Wann muss ein beschädigtes Fahrzeug aus dem öffentlichen Raum entfernt werden?
os. Buchholz. Dieses Auto ist definitiv nicht mehr fahrtüchtig. Die linke Front des Ford Mondeo ist stark beschädigt, tiefe Schrammen "zieren" die Türen der Fahrerseite. Passanten stören sich an dem Anblick des Fahrzeugs, das am Rand einer Wohnsammelstraße in Buchholz steht. Ist das erlaubt? Wer muss das Auto entfernen? Das WOCHENBLATT hat bei der Stadt Buchholz und bei der Polizei nachgefragt.
"Da das Auto angemeldet und versichert ist, können wir grundsätzlich wenig machen", sagt Heinrich Helms, Pressesprecher der Stadt Buchholz. Man habe den Besitzer anhand des Kennzeichens ermittelt und ihn aufgefordert, das beschädigte Auto zu entfernen. Die Entscheidung, das zu tun, liegt aber ausschließlich beim Halter.
Auch die Polizei war vor Ort, nachdem ein unaufmerksamer Autofahrer am 11. Mai in den geparkten Ford gebrettert war. "Das Auto bildet keine Gefahrenstelle, sodass es dort im öffentlichen Raum stehen bleiben darf", erklärt Polizeisprecher Jan Krüger. Ob eine Gefährdung des Straßenverkehrs vorliegt, z.B. durch abstehende Metallteile oder kaputte Fensterscheiben, entscheide der Polizist vor Ort. "Wenn eine Gefährdung besteht, geben wir diese Information an die Kommune als Straßenbaulastträger weiter. Sie hat über weitere Maßnahmen zu entscheiden", sagt Krüger. Das kann auch das kostenpflichtige Abschleppen sein, dessen Kosten der Halter zu tragen hat.
Zuletzt hatte sich sogar die Buchholzer Politik mit geparkten Fahrzeugen beschäftigt. Der Rat der Ortschaft Holm-Seppensen hatte sich an Lkw gestört, die übers Wochenende an verschiedenen Stellen geparkt waren, und nach Möglichkeiten gefragt, dieses Szenario zu unterbinden. Auch hier gilt: Solange die Fahrzeuge im öffentlichen Raum abgestellt sind und niemanden gefährden, dürfen sie dort stehen bleiben.
Redakteur:Oliver Sander aus Buchholz | |
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