Urteil des Bundessozialgerichts
Doppelverbeitragung für Direktversicherungen bleibt

Das Bundessozialgericht folgte seiner Argumentation nicht: Herbert Heins
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os. Hollenstedt. Enttäuschung bei bundesweit mehreren Millionen betroffenen Rentnern: Die sogenannte Doppelverbeitragung von Direktversicherungen bleibt bestehen. Wer Kapitalerträge aus einer betrieblichen Direktversicherung erhält, muss auf diese weiterhin Beiträge für die gesetzliche Krankenversicherung zahlen. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. "Ich habe das Gefühl, dass weiter an allen Gesetzen vorbei kassiert und abgezockt werden darf", kritisiert der Kläger, Rentner Herbert Heins (70) aus Hollenstedt. Seit neun Jahren versucht er die Regelung zu kippen. Die Chancen dafür sinken durch das Urteil aus Kassel erheblich.

Ziel: Zusätzliches Polster schaffen

Hintergrund: Mit dem Abschluss einer privat aus dem eigenen Bruttogehalt finanzierten und pauschalbesteuerten (Direkt-)Versicherung zur Altersvorsorge wollten Arbeitnehmer vor dem Jahr 2004 ein zusätzliches finanzielles Polster ansparen. Das sei von der Bundesregierung ausdrücklich empfohlen worden, erinnert sich Heins, der seine Versicherung im Jahr 1988 abschloss. Offenbar sei man nach dem Motto "Erstmal locken, dann abzocken" vorgegangen, ärgert sich der ehemalige EDV-Techniker.
Die Prämie für die Lebensversicherung wurde direkt vom Arbeitgeber vom Bruttogehalt abgeführt. Bis Ende 2003 konnte der Arbeitnehmer wählen, ob er eine echte Betriebsrente (zu 100 Prozent ausschließlich vom Arbeitgeber aus dessen Betriebsvermögen angespart) bzw. eine (Direkt-)Versicherung als laufende monatliche Rente bis zum Lebensende oder an Stelle der Rentenzahlungen als einmalige Kapitalabfindung erhalten wollte. Für die beiden ersten Auszahlungsvarianten mussten dann ab Auszahlungstermin Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Viele wählten
einmalige Kapitalabfindung
Wurde von dem Arbeitnehmer noch vor Renteneintritt die Auszahlungsvariante der einmaligen Kapitalabfindung gewählt, oder es war von vornherein nur eine Kapitalzahlung vereinbart, so mussten keine Beiträge abgeführt werden. Diese Regelung wählten die meisten Betroffenen.

Paragraph 229 SGB wurde ergänzt

Dieser rechtlich einwandfreie Umgehungstatbestand zur Vermeidung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen führte offenbar zu Widerstand bei den Krankenkassen, denen pro Jahr 1,6 Milliarden Euro verloren gingen. Die Politik reagierte im Jahr 2004 in deren Sinn - mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG). Der bis dahin gültige Paragraph 229 SGB V (aF) wurde so ergänzt und geändert, dass nunmehr auch eine Kapitalabfindung, die bereits vor Renteneintritt der laufenden monatlichen Rentenzahlungen vereinbart und zugesagt worden war, ebenfalls verbeitragt werden musste. Rentner müssen so inklusive Pflegebeitrag rund 20 Prozent der Gesamtsumme zahlen. Bei Heins summierte sich das auf rund 10.000 Euro. Der Kläger sieht darin eine unzulässige Doppelverbeitragung.

Sprachgutachten in Auftrag gegeben

Der sprachlich korrekt gefasste Paragraph 229 SGB V (nF) belege nach wie vor keine Beitragspflicht auf Kapitaleinmalzahlungen. Heins legte dafür mehrere Sprachgutachten vor. Das Gericht ging darauf jedoch mit keiner Silbe ein.

Richter: Es kommt nicht auf die Zahlweise an

"Eine einmalige Kapitalleistung kann per se keine betriebliche Versorgung, also Absicherung bis zum Lebensende, sein", argumentierte Heins in einer rund 35-minütigen Rede vor dem Bundessozialgericht. Die Richter sahen das anders: Es komme nicht auf eine monatliche Zahlweise oder eine vertragliche Zweckbindung an. Auch dass die Versicherungsprämien aus bereits versteuertem und verbeitragtem Arbeitsentgelt stammen, sei laut geltender Rechtssprechung u. a. des Bundesverfassungsgerichts unerheblich.

Letzte Hoffnung Bundesverfassungsgericht

Apropos Bundesverfassungsgericht: Das höchste unabhängige Verfassungsorgan der Justiz mit Sitz in Karlsruhe ist für Herbert Heins und die anderen Betroffenen so etwas wie der letzte Strohhalm. Heins will die schriftliche Urteilsbegründung des Bundessozialgerichts abwarten und dann entscheiden, ob er eine Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe einlegt. Er rechnet damit, dass das Urteil in rund drei Monaten vorliegt.

Redakteur:

Oliver Sander aus Buchholz

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