Fachanwalt für Erbrecht klärt auf
Erbschaft annehmen? Achtung Falle!
Gerade wurde in Deutschland an das 75-jährige Bestehen des Grundgesetzes erinnert. Artikel 14, Absatz 1, Satz 1 des Werks lautet: "Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet." Das geschieht aber nicht automatisch! Hans-Gerd Findeklee, Fachanwalt für Erbrecht und Notar a.D. aus Buchholz, zeigt in verschiedenen Beispielen, welche Probleme mit einem Erbe verbunden sein können.
"Nur die wenigsten wissen, dass die Annahme einer Erbschaft zu erheblichen Nachteilen führen kann, dass es vielfach aber auch Möglichkeiten gibt, diese Nachteile zu vermeiden oder zumindest gering zu halten", verdeutlicht Findeklee. Es empfehle sich also, trotz der belastenden Situation frühzeitig Rat einzuholen, um vor Ablauf der Ausschlagungsfrist die notwendigen Entscheidungen zu treffen.
Schulden der verstorbenen Person!
Hat eine verstorbene Person Schulden hinterlassen, droht seinen Erben eine persönliche Inanspruchnahme. Es gibt zwar die Möglichkeit, trotz Annahme der Erbschaft die Haftung auf den Nachlass zu beschränken. Dies ist oft mit erheblichem Aufwand, insbesondere auch Anwaltskosten, verbunden.
Erbausschlagung
In einer Vielzahl der Fälle lohnt es sich, sich den Aufwand zu ersparen und die Erbschaft auszuschlagen. Um zu dieser Entscheidung innerhalb der Ausschlagungsfrist von sechs Wochen zu gelangen, muss man natürlich rechtzeitig sich über den Bestand des Nachlasses informieren, was teilweise sehr mühsam und aufwendig ist, insbesondere weil es schwierig ist, von Geldinstituten Auskünfte zu erlangen.
Erbschaftsteuer
Eine Erbschaft kann zu einer hohen Erbschaftsteuer führen, insbesondere wenn der Erbe nicht zu den Kindern und Kindeskindern der verstorbenen Person gehört. In der Seitenlinie beträgt der Freibetrag nur 20.000 Euro pro Person. Die Steuersätze sind auch höher als bei den eigenen Kindern und Kindeskindern. Hierzu bilde ich folgenden Fall: E ist ohne letztwillige Verfügung verstorben und hinterlässt als einzigen nahen Verwandten seinen Bruder B. Der Bruder B hat drei Kinder und acht Enkel. Er selbst möchte eigentlich gar nichts behalten.
Abfindungsvereinbarungen vor Erbausschlagung
Der zunächst einzige gesetzliche Erbe seines Bruders vereinbart vor der Einreichung der Erbausschlagung mit seinen Kindern eine Abfindung in Höhe von insgesamt 20.000 Euro, also seinem erbschaftsteuerlichen Freibetrag. Diese 20.000 Euro sind gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 4 ErbStG für ihn steuerfrei und werden vom Erwerb seiner drei Kinder, die nunmehr in seine Stelle treten, abgezogen. Entsprechend verfahren die drei Kinder jeweils mit ihren eigenen Kindern und erhalten sich dadurch auch Ihre Freibeträge von jeweils 20.000 Euro, sodass die ganze Familie des ursprünglichen einzigen gesetzlichen Erben in diesem Fall nicht nur acht, sondern zwölf erbschaftsteuerliche Freibeträge hat und einen Nachlass von 240.000 Euro erbschaftssteuerfrei erwerben kann. Den Beteiligten bleibt es natürlich frei, wie sie sich einigen - gegebenenfalls auch unter Inkaufnahme erbschaftsteuerlicher Nachteile.
Wichtig ist, dass die Vereinbarungen wirksam geschlossen werden, bevor die jeweilige Erbausschlagung dem Nachlassgericht zugegangen ist. Gerade in diesen Fällen ist Eile geboten, um die sechswöchige Ausschlagungsfrist nicht zu versäumen.
Was tun im Erbfall?
Wenn wir Erben geworden sind, sollten wir möglichst schnell klären, wie der Nachlass beschaffen ist, welche Verbindlichkeiten damit verbunden sind, ob wir persönlich an dem Nachlass überhaupt interessiert sind oder vielleicht andere Familienmitglieder daran beteiligen wollen, insbesondere ob dies womöglich mit erbschaftsteuerlichen Vorteilen möglich ist. In jedem Fall ist Eile geboten, weil die Erbausschlagungsfrist nur sechs Wochen beträgt, beginnend mit dem Zeitpunkt, zu dem man verlässlich erfahren hat, dass man Erbe geworden ist.
Redakteur:Oliver Sander aus Buchholz | |
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