Frau hat Anspruch auf Rätselgewinn
Rechtsbeistand Heinz Pölkner klagt erfolgreich gegen Betrug bei Gewinnspiel
(os). Häufig wenden sich WOCHENBLATT-Leser an die Redaktion mit der Bitte, vor unseriösen Angeboten bei Gewinnspielen und Kaffeefahrten zu warnen. Was viele nicht wissen: Bei einer Warnung muss es nicht bleiben, die Adressaten haben vielmehr einen Anspruch auf den versprochenen Gewinn. Heinz Pölkner (81), Rechtsbeistand aus Buchholz, hat für seine Mandantin aus der Nordheidestadt im vergangenen Jahr vor dem Amtsgericht Bremen einen spektakulären Sieg gegen einen Reiseveranstalter aus Bremen gelandet (Aktenzeichen 19C 544/17), der für viele Betroffene richtungweisend sein kann.
Die Frau hatte an einem Rätsel-Gewinnspiel teilgenommen und angeblich eine achttägige Traumreise für zwei Personen auf die Mittelmeer-Insel Zypern im Wert von 998 Euro gewonnen. Die Rechnung des Reiseveranstalters sah so aus: Kosten der Reise 998 Euro, die als Gutschein gutgeschrieben werden, Flughafenzuschlag und Saisonzuschlag jeweils 158 Euro, Versicherungspaket 46 Euro - macht zusammen 362 Euro. Die Frau zahlte im März 2017 109,20 Euro an und leistete im Oktober 2017 die Restzahlung in Höhe von 252,80 Euro. Die Frau wurde stutzig, als kurz vor dem angeblichen Reiseantritt noch immer keine Reisenunterlagen vorlagen. Auf schriftliche Anfragen habe der Veranstalter nicht reagiert, berichtet Rechtsbeistand Pölkner. Auf seinen Rat zog die Frau vor Gericht und siegte auf ganzer Linie. Ausschlaggebend ist der Paragraph 661a im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB). Dieser hat folgenden Wortlaut: "Ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, hat dem Verbraucher diesen Preis zu zahlen."
Das Amtsgericht Bremen verurteilte das Unternehmen dazu, die versprochene Gutscheinsumme in Höhe von 998 Euro für eine angeblich gewonnene Reise nach Zypern zu erstatten - plus Zinsen in Höhe von 17,59 Euro. Zusätzlich erhielt die Klägerin die geleistete Anzahlung in Höhe von 362 Euro zurück - dieses Verfahren wurde vor dem Amtsgericht Uelzen verhandelt. Auch für die Kosten des Rechtsstreits musste der Reiseveranstalter aufkommen, in die nächste Instanz ging er nicht. Da davon auszugehen sei, dass seine Mandantin nicht die einzige Geschädigte des Reiseveranstalters ist und andere vermeintliche Gewinner auf den eingezahlten Reisekosten sitzen bleiben, müsse man den Vorgang öffentlich machen, erklärt Heinz Pölkner. Ein Blick ins Internet stützt seine Vermutung: Zahlreiche Nutzer berichten von ähnlichen Erfahrungen mit dem Reiseveranstalter. Zum Teil seien die Gewinnzusagen sogar an Tote versendet worden.
Wer sich für eine Klage entscheidet, muss seine Ansprüche innerhalb von drei Jahren geltend machen, betont Heinz Pölkner. Er selbst wird keine neuen Klienten in diesen Angelegenheiten vertreten. Pölkner hat seine Zulassung im vergangenen Jahr zurückgegeben. "Irgendwann muss auch mal Schluss sein", sagt er. Gemeinsam mit Rechtsanwalt Dierk Fittschen betreut er noch Bürger, deren Mandantschaft er bereits zuvor übernommen hatte.
• Haben Sie auch schlechte Erfahrungen mit Gewinnspielen oder Kaffeefahrten gemacht? Schreiben Sie Ihre Erfahrungen an oliver.sander@kreiszeitung.net oder per Brief an WOCHENBLATT-Verlag, Bendestorfer Str. 3-5, 21244 Buchholz, Stichwort: Kaffeefahrt.
Redakteur:Oliver Sander aus Buchholz | |
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