Wehe, wenn die Wildsau wühlt
Bei Wildschäden schnell handeln, sonst kann es teuer werden: Fristen sind den meisten nicht bekannt / Rentner droht auf Schaden sitzen zu bleiben
(os). Joachim Geiger (84) dachte, er macht alles richtig: Nachdem er entdeckt hatte, dass sein rund ein Hektar großes, gepachtetes Areal in Buchholz, das er für die Pferdehaltung nutzt, mehrfach von einer Wildschweinrotte heimgesucht und dabei großflächig umgepflügt worden war, wandte er sich an den für die Fläche zuständigen Jagdpächter und zeigte den Schaden an - zunächst telefonisch und dann noch einmal schriftlich. Erst nachdem dieser einige Tage später die Schadensregulierung abgelehnt hatte, meldete Geiger den Schaden bei der Stadt - und fiel aus allen Wolken: „Der zuständige Mitarbeiter der Stadt sagte mir, dass ich die Fristen verpasst habe und deshalb die Schadensmeldung nicht bearbeitet würde“, berichtet Geiger. Der Rentner will jetzt um die Regulierung des Schadens kämpfen und warnt alle Betroffenen, die im Bundesjagdgesetz festgeschriebenen Fristen (s. Infokasten) einzuhalten. „Ich kannte die Frist nicht und ich bin mir sicher, dass es den allermeisten so geht“, erklärt Geiger.
Seit vielen Jahren hat Joachim Geiger das Areal hinter seinem Wohnhaus gepachtet, um dort Pferde zu halten. In den Vorjahren wurde die Fläche ebenfalls von Wildschweinen heimgesucht, so schlimm wie in diesem Jahr seien die Schäden aber bei Weitem nicht gewesen. Die Aussage des für die Fläche zuständigen Jagdpächters, die Rasenfläche werde ohne weitere Maßnahmen zuwachsen, will Geiger nicht akzeptieren. Er erwägt, auf eigene Kosten einen Gutachter hinzuzuziehen und den Schaden dann noch einmal geltend zu machen. Ob das Erfolg hat, ist ungewiss.
Wie ist das Vorgehen, wenn man einen Wildschaden auf einem Grundstück feststellt? Das WOCHENBLATT fragte bei Norbert Leben, Kreisjägermeister des Landkreises Harburg, nach. „Es gibt bundesweit das sogenannte Vorverfahren, in dem sich der Revierinhaber und der Geschädigte auf eine Schadensregulierung einigen“, sagt Leben. Wenn sich die beiden nicht einigen, könne man den Wildschaden offiziell beim Ordnungsamt der jeweiligen Kommune anmelden. Das muss nach Angaben von Heinrich Helms, Pressesprecher der Stadt Buchholz, innerhalb einer Woche geschehen. Der Geschädigte müsse dabei glaubhaft versichern, dass er eine gütliche Einigung mit dem Jagdpächter angestrebt hat. Nach der offiziellen Meldung des Schadens erfolgt in der Regel ein Ortstermin mit den Beteiligten und einem Gutachter, der den Schaden ermittelt und in einer sogenannten Einigungsniederschrift festhält. Dieser Vorgang ist gebührenpflichtig. Wichtig: Die Schadensregulierung gilt nur für land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen. Schäden auf privaten Grundstücken können über §34 nicht geltend gemacht werden.
Für Joachim Geiger kommen diese Informationen wahrscheinlich zu spät. Er will sich künftig nicht mehr auf mündliche Zusagen verlassen, sondern stattdessen Schadensmeldungen nur noch schriftlich verfassen.
§34: Geltendmachung des Schadens
(os). Die Geltendmachung eines Wildschadens ist im Paragraphen 34 des Bundesjagdgesetzes geregelt. Er lautet: „Der Anspruch auf Ersatz von Wild- oder Jagdschaden erlischt, wenn der Berechtigte den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem er von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beobachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der für das beschädigte Grundstück zuständigen Behörde anmeldet. Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird. Die Anmeldung soll die als ersatzpflichtig in Anspruch genommene Person bezeichnen. Quelle: Bundesjustizministerium
Redakteur:Oliver Sander aus Buchholz | |
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