Erben haften nur bedingt für Mietschulden

ah. Landkreis. Nach dem Tod eines Mieters läuft der Mietvertrag mit den übrigen in der Wohnung lebenden Angehörigen weiter. Wohnte der Verstorbene allein, treten die Erben in den Vertrag ein. Grundsätzlich haften diese mit ihrem gesamten Vermögen für die Mietschulden. Sie können jedoch innerhalb eines Monats den Mietvertrag kündigen. Dann müssen sie offene Mietschulden nicht zahlen, soweit das geerbte Vermögen hierfür nicht ausreicht. Die Wüstenrot Bausparkasse, ein Unternehmen des Vorsorge-Spezialisten Wüstenrot & Württembergische, weist auf ein entsprechendes Urteil des Bundesgerichtshofes (VIII ZR 68/12) hin.
Im entschiedenen Fall hatten die Erben sofort nach dem Tod ihres Vaters den Mietvertrag gekündigt. Der Vermieter machte offene Mietschulden von rund 7.700 Euro geltend. Er verlangte dabei unter anderem die drei Mieten bis zum Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist und Schadensersatz für unterbliebene Schönheitsreparaturen und Schäden in der Wohnung. Amtsgericht und Landgericht gaben dem Vermieter teilweise recht. Der Bundesgerichtshof wies jedoch die Klage vollständig ab. Die Erben hätten den Mietvertrag innerhalb eines Monats gekündigt. Damit hafteten sie nicht mehr in vollem Umfang, sondern nur noch mit dem geerbten Vermögen für die Mietschulden. Da sie nachgewiesen hätten, dass der Verstorbene kein Vermögen hinterlassen hat, müssten sie die offenen Schulden nicht zahlen.

Redakteur:

Axel-Holger Haase aus Buchholz

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