Rechtstipp von Fachanwältin Anke im Masche
Erbunwürdigkeit durch vermeintliche Fälschung eines Testaments
Das Gefühl, im Erbfall unfair oder ungerecht behandelt worden zu sein, verleitet manche Menschen dazu, Testamente zu fälschen, wegzuwerfen oder Verwandte zu einem Testament zu drängen, besonders, wenn diese sich nicht mehr dagegen wehren können. Die Dunkelziffern sind hoch. Auch Missbrauch von Vorsorgevollmachten wird immer öfter bekannt.
„Solches Verhalten kann zu Erbunwürdigkeit führen“, warnt Fachanwältin für Erbrecht Anke im Masche aus Buchholz. Wenn diese Taten oder gar Angriffe auf Leib und Leben des Erblassers oder seiner engsten Angehörigen bewiesen werden können, steht eine sogenannte Erbunwürdigkeitsklage bevor. Der für erbunwürdig Erklärte ist dann vollständig von der Erbfolge ausgeschlossen.
Unangenehmerweise kann dies auch durch ein Versäumnisurteil geschehen, wie der BGH mit Beschluss vom 26. April 2023 (IV ZB 11/22-) entschieden hat. Hier hatte angeblich die Ehefrau des Erblassers auf einem Blankopapier mit Unterschrift des Erblassers nach dessen plötzlichen Unfalltod ein eigenhändiges gemeinschaftliches Testament erstellt, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzte. Das Kind wäre damit enterbt gewesen. In gesetzlicher Erbfolge hätten die Ehefrau und das Kind je zu ein Halb geerbt. Angesichts des unglaubwürdigen Testaments hat das Kind aber vor dem Landgericht gegen die Ehefrau Erbunwürdigkeitsklage wegen Urkundenfälschung erhoben.
Die Ehefrau fühlte sich, angeblich nach dem Tod des Ehemannes schwer traumatisiert, nicht in der Lage, Post zu öffnen, und hat daher auch die Gerichtspost mit der Klage- und Urteilszustellung ungeöffnet gelassen. Daraufhin sind alle Fristen verstrichen, innerhalb derer sie sich hätte schriftlich oder in einem Gerichtstermin verteidigen oder noch nach dem Versäumnisurteil hätte Rechtsmittel einlegen können. Das Versäumnisurteil ist rechtskräftig geworden. Das Kind hat, allein weil die Ehefrau gar nicht reagiert hat, den Prozess gewonnen. Das Kind hat daraufhin einen Erbscheinsantrag als Alleinerbe gestellt und dem Nachlassgericht das Versäumnisurteil vorgelegt. Erst dann hat die Ehefrau reagiert - zu spät, befand der BGH. Das Amtsgericht Nachlassgericht, das OLG und der BGH haben das Kind als Alleinerbe aufgrund des Versäumnisurteils im Erbunwürdigkeitsverfahren gesehen. Die der Erbunwürdigkeitsklage zugrunde liegenden Fakten wurden dagegen nie überprüft. Die Ehefrau hat aus dem Nachlass nichts erhalten und alle Verfahrenskosten tragen müssen.
„Hier hätte die Ehefrau sich unbedingt rechtzeitig wehren müssen“, sagt Rechtsanwältin im Masche. „Menschen sind nach einem Erbfall häufig stark emotional betroffen. Die Trauer und der Stress führen nicht selten zu gesundheitlichen Problemen, die auch Auswirkungen auf den Beruf und die Familie haben können. Spätestens wenn die Last kaum mehr zu bewältigen ist, lieber vorher, darf man sich kompetente Hilfe holen, damit man nicht zusätzlich noch vermeidbare wirtschaftliche Nachteile erleidet.“
Rechtsanwältin Anke im Masche ist Fachanwältin für Erbrecht und Systemischer Coach. „Ein Erbfall kann auch die Chance darstellen, sich weiterzuentwickeln und über sich hinauszuwachsen, wenn man gut begleitet wird“, sagt Anke im Masche.
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