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Mitarbeiterüberwachung - Wann ist sie zulässig?

Foto: unsplash.com/scott-webb

Das Thema Mitarbeiterüberwachung wird in diesen Tagen sehr vorsichtig behandelt. Natürlich ist es zu begrüßen, wenn Arbeitgeber volles Vertrauen zu ihren Angestellten haben und ihnen freie Hand lassen. Berichte über eine Kontrolle von oben, wie sie in den vergangenen Jahren etwa in Verbindung mit einer großen Supermarktkette aufgetreten sind, sorgen derweil für Empörung. Doch ist es überhaupt erlaubt, sich den Mitarbeitern auf diese Weise zu nähern und ein Blick auf ihr Schaffen zu werfen?

Mögliche Gründe und Ursachen

Ein zuverlässiger und loyaler Arbeitgeber wird sich. nicht ohne jeden Grund Gedanken zur Überwachung seiner Mitarbeiter machen. In der Regel gibt es einen konkreten Verdacht, der sich im Zuge der Überwachung klären soll. Dazu zählt einerseits ein Blick auf die häufigen Krankheitstage eines Arbeitnehmers. Vielleicht ergibt sich aus der Sicht des Arbeitgebers der Verdacht, die Krankheit sei vorgetäuscht und die nun gewonnene Zeit würde anderweitig verwendet werden. Dieser Betrug bei der Lohnfortzahlung zieht für den Arbeitgeber hohe Kosten nach sich, was für ein besonders intrigantes Delikt spricht, welches leider oft unbemerkt bleibt. In diesem Fall ist es auch unter <a target="_blank" href="https://www.lb-detektei.de/">www.lb-detektei.de</a> möglich, an passende Unterstützung zu gelangen.

Auf der anderen Seite steht die Möglichkeit, dass ein Arbeitnehmer einer unerlaubten Nebentätigkeit nachgeht. Dies ist häufig nicht im Sinne des Arbeitgebers, da sich dieser Mitarbeiter wünscht, die dazu bereit sind, alles für sein Unternehmen zu geben. Ein Nebenjob müsste somit genehmigt werden, bevor er ausgeführt werden darf. Auch hier kann die Observation des Mitarbeiters die einzige Möglichkeit sein, um sich einen genauen Eindruck von der Lage zu verschaffen und wenn notwendig die passenden Gegenmaßnahmen einzuleiten. Sollte sich der Verdacht bestätigen und die Nebentätigkeit bestätigen, so ist die Kündigung des bestehenden Arbeitsverhältnisses eine legitime Möglichkeit, die der Arbeitgeber in Betracht ziehen kann. Auch in der Region gab es in der letzten Zeit immer wieder solche Fälle, in denen Arbeitgeber sich dieser Praxis zur Wehr setzten.

Überwachung nur auf gesetzlicher Grundlage

Darüber hinaus muss die Überwachung der gesetzlichen Grundlage gerecht werden. Dazu zählen zum Beispiel die Anforderungen, die im Bundesdatenschutzgesetz verzeichnet sind. Dies ist ein erster wichtiger Schritt, damit die Überwachung der Mitarbeiter überhaupt legal vonstatten gehen kann.

Auf der anderen Seite ist es häufig notwendig, sich die Überwachung von den Betroffenen selbst genehmigen zu lassen. Dies gilt zum Beispiel für den Fall, dass kein konkreter Verdacht auf eine Straftat vorliegt, der eine Überwachung rechtfertigen würde. Verstößt der Arbeitgeber gegen diese Auflagen und leitet die Überwachung auf eigene Faust in die Wege, so ist mit empfindlichen Strafen zu rechnen, die bis hin zur Freiheitsstrafe reichen können.

Verbote der Überwachung

Selbst bei einem klar begründete Verdacht gibt es einige Grenzen, die bei der Überwachung nicht überschritten werden dürfen. So ist es etwa nicht zulässig:
• heimliche technische Einrichtungen zu installieren
• die E-Mail-Adresse zu privaten Zwecken zu kontrollieren
• private Telefonate aufzuzeichnen
• die private Internetnutzung zu überwachen

An diesen und einigen weiteren Punkten sind dem Vorgehen also eindeutige Grenzen gesetzt, an die sich Arbeitgeber zu halten haben. Nur unter diesen Voraussetzungen bewegt sich die Überwachung am Ende innerhalb des <a target="_blank" href="https://www.zeit.de/digital/2017-07/bundesarbeitsgericht-spaehsoftware-firmencomputer-ueberwachung-keylogger">rechtlichen Rahmens</a>. Damit liegt es auf der Hand, dass nur unter diesen Bedingungen die Erkenntnisse Bestand haben, falls es etwa zu einer Verhandlung vor Gericht kommt. Ist dies nicht der Fall, so bringt sich der Arbeitgeber mit der Klage selbst in Gefahr, da die Überwachung des Mitarbeiters, etwa per <a target="_blank" href="https://www.kreiszeitung-wochenblatt.de/seevetal/blaulicht/schilder-weisen-auf-die-video-ueberwachung-hin-m12537,15776.html">Video</a>, nicht rechtmäßig war.

Nur mit einem konkreten Verdacht und innerhalb der rechtlichen Bestimmungen ist es also möglich, die <a target="_blank" href="http://www.spiegel.de/wirtschaft/stasi-methoden-beim-discounter-lidl-liess-mitarbeiter-systematisch-bespitzeln-a-543431.html">Überwachung eines Mitarbeiters</a> überhaupt in Betracht zu ziehen. Dann sollte es sich nur um einen Weg handeln, den Verdacht aus der Welt zu schaffen und das Arbeitsverhältnis auf diese Weise zu stabilisieren.

Redakteur:

Online Redaktion aus Buxtehude

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