Wer darf bei Verlust des Schlüssels zur Kasse gebeten werden?
Schlüssel weg – wer zahlt?

Wenn ein Schlüssel verloren wurde, muss schnell gehandelt werden, um größeren Schaden zu vermeiden | Foto: Axel-Holger Haase
  • Wenn ein Schlüssel verloren wurde, muss schnell gehandelt werden, um größeren Schaden zu vermeiden
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In Deutschland gehen reichlich Schlüssel verloren; manche von ihnen beschäftigen sogar die Gerichte.
Was hat ein Mieter oder ein Eigentümer einer Immobilie in einer Mehrfamilienwohnanlage zu beachten, wenn der Schlüssel verloren wurde?

Grundsätzlich gilt: Jeder Mieter muss auf den vom Vermietenden ausgehändigten Schlüssel aufpassen. Denn Mietende übernehmen eine sogenannte Obhutspflicht. Kommt dennoch ein Schlüssel abhanden, muss das dem Vermietenden oder der Hausverwaltung umgehend gemeldet werden. Auf keinen Fall dürfen Mietende einfach einen verlorenen Schlüssel nachmachen lassen.
Ob ein Schlüssel nachgemacht wird oder ob aus Sicherheits- und Haftungsgründen in einem Mehrfamilienhaus besser die komplette Schließanlage ausgetauscht werden muss – liegt in der Entscheidung des Vermietenden. Doch einschneidender ist die bange Frage: Wer zahlt den Schaden?

Das Landgericht München kam unlängst in einem Urteil zu dem Schluss, dass ein Mieter nicht zwangsläufig die vollen Kosten zu tragen hat, wenn in dem Mehrfamilienhaus die Schließanlage komplett ausgetauscht werden muss. Im vorliegenden Fall hatte der Vermietende es versäumt, den Mieter über den ungewöhnlich hohen Schaden im Fall eines Schlüsselverlusts aufzuklären. Daher hatte sich der Mieter nicht mit einer verhältnismäßig günstigen Schlüsselversicherung absichern können.
Dieses Versäumnis führte nun dazu, dass der Mieter nur anteilig an den Kosten der neuen Schließanlage von 2.000 Euro beteiligt werden konnte. Er trägt die Kosten für die Hauseingangstür und die eigene Wohnungstür.

Konkrete Missbrauchsgefahr einschätzen
Muss in jedem Fall die gesamte Anlage ausgetauscht werden? Das Gericht stellte klar, dass immer der Einzelfall entscheidend ist. Es komme darauf an, wie erheblich die Missbrauchsgefahr durch den Verlust des Schlüssels aus objektiver Sicht ist. Ein abstraktes Gefährdungspotenzial allein stelle noch keinen erstattungsfähigen Vermögensschaden dar.
Soll die Schließanlage ausgetauscht werden, darf der Mieter erst zur Kasse gebeten werden, wenn die Anlage tatsächlich ausgetauscht wurde. Denn erst dann kann von einem Vermögensschaden gesprochen werden. Eine fiktive Schadensberechnung aufgrund eines Kostenvoranschlags für den Austausch der Schließanlage ist ausgeschlossen.

Redakteur:

Axel-Holger Haase aus Buchholz

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