Kurzarbeit in der Corona-Krise
Rechtsanwalt und Notar Christian Denkeler sagt, was Arbeitnehmer und Arbeitgeber wissen müssen

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In der Corona-Krise mussten bisher 725.000 Unternehmen Kurzarbeit anmelden. Auch viele Unternehmen aus der Süderelbe-Region sind betroffen. Der WOCHENBLATT-PR-Redaktionsleiter Axel-Holger Haase sprach über die rechtlichen Auswirkungen mit dem Buchholzer Rechtsanwalt und Notar Christian Denkeler, der sich auf Arbeits- und Sozialrecht spezialisiert hat.
WOCHENBLATT: Was genau ist Kurzarbeit?
Christian Denkeler: Kurzarbeit ist die vorübergehende Kürzung der normalen Arbeitszeit. In der Corona-Krise mussten viele Unternehmen ihre Arbeit vollständig einstellen. Dies wird als „Kurzarbeit null“ bezeichnet.
WOCHENBLATT: Kann der Arbeitgeber die Kurzarbeit einfach so anordnen?
Christian Denkeler: Nein, denn der Arbeitgeber ist ja an den Arbeitsvertrag gebunden, wonach er den Arbeitnehmer in einem bestimmten Umfang zu beschäftigen und zu bezahlen hat. Diesen Pflichten kann er sich nicht dadurch entziehen, dass er Kurzarbeit einfach so anordnet. In Betrieben mit einem Betriebsrat kann die Kurzarbeit durch eine Betriebsvereinbarung eingeführt werden. Dies bietet die Möglichkeit einer einheitlichen Regelung, so dass betroffene Arbeitgeber in dieser Situation über die Existenz eines Betriebsrats sehr froh sind. Ohne Betriebsrat muss nämlich von jedem einzelnen Arbeitnehmer die Zustimmung zur Einführung von Kurzarbeit eingeholt werden. Wird diese nicht erteilt, bleibt nur die Möglichkeit einer Änderungskündigung.
WOCHENBLATT: Welche Wirkungen hat die Kurzarbeit?
Christian Denkeler: Ist die Kurzarbeit wirksam eingeführt worden, wird der Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung teilweise bzw. ganz befreit, verliert aber gleichzeitig in demselben Umfang seinen Vergütungsanspruch.
WOCHENBLATT: Wer erhält Kurzarbeitergeld?
Christian Denkeler: Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit anzeigen und das Kurzarbeitergeld beantragen. Es kann jedoch nicht jeder Mitarbeiter Kurzarbeitergeld erhalten: Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis gekündigt ist, oder die nicht in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehen (z.B. „450-Euro-Jobs“), sind vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen. Die Zustimmung des Arbeitnehmers zur Einführung von Kurzarbeit sollte deswegen von dem Arbeitnehmer unter die Bedingung gestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Das Kurzarbeitergeld beträgt für Arbeitnehmer, die mindestens ein Kind haben, 67 %, für die übrigen Arbeitnehmer 60 % des Teils des Nettoentgelts, das durch die Kurzarbeit wegfällt. Bei „Kurzarbeit null“ entspricht dies der Höhe des Arbeitslosengeldes.
WOCHENBLATT: Sind Aufstockungszahlungen des Arbeitgebers zulässig?
Christian Denkeler: Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld sind zulässig. Sie werden dem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt nicht zugerechnet, soweit sie zusammen mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des früheren Entgelts nicht übersteigen.
WOCHENBLATT: Welche Regelungen gelten für den Urlaub?
Christian Denkeler: Die Agentur für Arbeit verlangt nicht, dass der Urlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit eingebracht wird. Arbeitszeitguthaben müssen jedoch vor der Inanspruchnahme von Kurzarbeitergeld abgebaut werden. Bei Einführung von „Kurzarbeit null“ durch eine Betriebsvereinbarung wird der Arbeitnehmer vollständig von seiner Arbeitspflicht befreit. Hatte er vor der Einführung der Kurzarbeit für dieselbe Zeit Urlaub gewährt bekommen, ist dessen Erfüllung nun nicht mehr möglich. Der Arbeitnehmer erhält weiterhin Kurzarbeitergeld. Der Arbeitgeber hat dem betroffenen Arbeitnehmer dafür nach der Kurzarbeit Ersatzurlaub zu gewähren. Das Urlaubsentgelt wird dann nach dem ungekürzten Arbeitsverdienst berechnet.Wird „Kurzarbeit null“ durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitnehmer eingeführt, bleibt ein vorher vereinbarter Urlaub dadurch unangetastet. Der Arbeitnehmer erhält für diese Zeit kein Kurzarbeitergeld, sondern Urlaubsentgelt nach dem ungekürzten Arbeitsverdienst.

Ist die Arbeitszeit nicht ganz, sondern nur teilweise gekürzt worden, bleibt der Urlaub bestehen.Urlaubsentgelt steht dem Arbeitnehmer nur für die Zeit zu, in der er wegen Urlaubs von der Arbeit freigestellt ist. Für die weitere Zeit des Tages erhält er Kurzarbeitergeld.
Eine Kürzung des Jahresurlaubsanspruchs wegen der Kurzarbeit erfolgt nicht.
WOCHENBLATT: Darf während der Kurzarbeit eine anderweitige Beschäftigung aufgenommen werden?
Christian Denkeler: Während der Kurzarbeit kann der Arbeitnehmer anderweitige Beschäftigungen annehmen. Er muss jedoch ein arbeitsvertragliches Nebentätigkeitsverbot beachten und ggf. die Zustimmung des Arbeitgebers einholen.
WOCHENBLATT: Wie wird die Kurzarbeit wieder beendet?
Christian Denkeler: Die Kurzarbeit endet nach Ablauf der vereinbarten Zeit oder bei Wegfall des Arbeitsausfalls.
WOCHENBLATT: Herr Denkeler, wir danken Ihnen für die Informationen.

Redakteur:

Axel-Holger Haase aus Buchholz

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