Eine viel zu milde Strafe? Stader (39) musste sich nach Trunkenheitsfahrt vor Gericht verantworten
jd. Buxtehude. Fahren ohne Führerschein, dazu 2,7 Promille im Blut, Widerstand gegen einen Polizisten und Beamtenbeleidigung: Die Trunkenheitstour eines Staders im September vergangenen Jahres endete in Dollern in Polizeigewahrsam. Jetzt musste sich der Hartz-IV-Empfänger dafür vor Gericht verantworten. Das Urteil fällt überraschend milde aus: Das Buxtehuder Amtsgericht verurteilte den einschlägig vorbestraften Mann (39) zu einer Geldstrafe von 700 Euro.
Sogar der Richter sprach von einer "sehr moderaten Strafe". Immerhin sind 2,7 Promille kein Pappenstiel und die beiden Schimpfwörter, mit denen der Angeklagte den Polizeibeamten im Gerangel bedachte, zeugen nicht von guter Kinderstube: "Arschloch" und ein weiterer Kraftausdruck, der deutlich unter der Gürtellinie liegt, werden sonst mit Geldstrafen in vierstelliger Höhe belegt. Daher darf die Frage erlaubt sein: Urteilen unsere Gerichte bei Verkehrsdelikten wie in diesem Fall zu milde?
Dem Angeklagten war jedenfalls klar, dass er gut davongekommen ist: Noch im Gerichtssaal erklärte der Verteidiger, auf Rechtsmittel zu verzichten.
Das Urteil entspricht weitgehend dem Strafbefehl der Staatsanwaltschaft. Zum Verfahren vor dem Amtsgericht kam es lediglich, weil dem Stader die zweijährige Führerscheinsperre zu lang war. Jetzt darf er bereits nach anderthalb Jahren einen Führerschein erwerben.
Ob der Trunkenheitsfahrer tatsächlich so lange wartet, bis er sich wieder (unerlaubt) hinter das Lenkrad setzt? Leise Zweifel sind zumindest berechtigt: Zu den neun Vorstrafen seit dem Jahr 2000 gehören neben Beleidigung, Alkohol am Steuer auch Fahren ohne Führerschein.
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