Ermittlungen gegen Unbekannt
Buxtehuder Schüler grölen Naziparolen
Ein schwerwiegender Vorwurf: Auf dem Winterball in Jork sollen Schüler, darunter auch von der Halepaghen-Schule, beim Song "L’amour toujours" von Gigi D'Agostino die Naziparolen "Deutschland den Deutschen, Ausländer raus" gegrölt haben.
Schulgemeinschaft distanziert sich
Auch wenn Bettina Fees McCue, Leiterin der Halepaghenschule, im Gespräch mit dem WOCHENBLATT sagt, dass sie bisher noch keinen Teilnehmer des Winterballs gefunden habe, der ihr den Vorfall bestätige, distanziert sie sich gemeinsam mit ihrer Schulgemeinschaft in aller Deutlichkeit von derartigen verfassungsfeindlichen Handlungen. "Unser Leitbild, unser Schulprogramm, unser tägliches Arbeiten im Unterricht und in außerschulischen Veranstaltungen, unsere Haltung sowie unser Denken bzw. Handeln sind die gelebte Umsetzung der 17 Ziele der UN im Rahmen einer Bildung für nachhaltige Entwicklung", heißt es in einem Rundschreiben der Schulleitung an die Eltern. "Wir setzen uns aktiv für Menschenwürde und gegen Diskriminierung ein und wünschen uns, dass dieses gesellschaftlich so wichtige Wirken im rechten Licht gesehen, wiedergegeben und im außerschulischen Bereich umgesetzt wird."
Unter dem Motto "Alltagsrassismus sichtbar machen" veranstaltet die Halepaghenschule in den kommenden Wochen und Monaten jetzt Diskussionsrunden, eine Ausstellung und andere Aktionen.
Naziparolen sind keine Meinungsäußerung
Die Staatsanwaltschaft ist eingeschaltet und ermittelt gegen Unbekannt. Denn mit dem Grölen von Naziparolen könnte laut Kai Thomas Breas, Oberstaatsanwalt und Pressesprecher der Staatsanwaltschaft Stade, der Tatbestand der Volksverhetzung erfüllt sein. "Es ist etwas anderes, ob ich eine Meinung äußere oder mit Parolen politisch etwas zum Ausdruck bringe", erklärt Breas. "Der Umgang mit diesem Lied von Gigi D'Agostino, der sich in der rechten Szene eingebürgert hat und die Parole 'Deutschland den Deutschen, Ausländer raus' ist keine Meinungsäußerung."
Das steht im Strafgesetzbuch
Das steht im Strafgesetzbuch (StGB) unter dem Paragraphen 130 Volksverhetzung:
(1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
1. gegen eine nationale, rassische, religiöse oder durch ihre ethnische Herkunft bestimmte Gruppe, gegen Teile der Bevölkerung oder gegen einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung zum Hass aufstachelt, zu Gewalt- oder Willkürmaßnahmen auffordert oder
2. die Menschenwürde anderer dadurch angreift, dass er eine vorbezeichnete Gruppe, Teile der Bevölkerung oder einen Einzelnen wegen dessen Zugehörigkeit zu einer vorbezeichneten Gruppe oder zu einem Teil der Bevölkerung beschimpft, böswillig verächtlich macht oder verleumdet, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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