Kostenträger sind zur Beratung verpflichtet
Christian Au, Fachanwalt für Sozialrecht, macht Mut, verbriefte Rechte einzufordern
tk. Buxtehude. Christian Au, Fachanwalt für Sozialrecht aus Buxtehude, kann den facettenreichen Fall von Nadine Gladner nicht in seinen Einzelheiten beurteilen. Dennoch stellt er fest: Es gebe keine Tendenz, dass Kostenträger in Deutschland grundsätzlich zur Ablehnung von Anträgen neigen. Über viele positiv entschiedene Fälle werde nichts bekannt.
Wohl aber, das stellt er bei Widersprüchen gegen Ablehnungen fest, nutzen Antragsteller nicht die Rechte, die ihnen der Gesetzgeber einräumt. Beispiel: Der Medizinische Dienst der Krankenkassen (MDK) teile häufig in seinen Gutachten für die Pflegekassen mit, dass die eingereichten Unterlagen nicht ausreichen würden, um einen Anspruch auf Eingruppierung in einen Pflegegrad zu rechtfertigen. Mit dieser Begründung lehnen die Pflegekassen häufig einen Antrag ab. "Das heißt aber häufig nichts anders, als das noch Unterlagen fehlen", sagt Christian Au. Die Pflegekasse könne dann die Frist verlängern und um Nachreichung der Dokumente bitten.
Hintergrund: Der Gesetzgeber habe festgelegt, dass Kranken- und Sozialkassen von Amts wegen Anspruchsberechtigungen ermitteln müssen. Das heißt aber auch: Sie müssen es gründlich tun. "Die Gesetze sind gut", sagt Au, "entscheidend ist, wie in der Praxis damit umgegangen wird".
Antragsteller haben sogar noch weit mehr Rechte: Kostenträger sind vom Gesetz zur Beratung verpflichtet. Das heißt nichts anderes: Wer vor einem Antrag etwa zu Pflegestufen oder für andere Leistungen steht, kann sich Hilfe dort holen, wo der Antrag gestellt wird. "Diese Institutionen sind Dienstleister, die von unseren Beiträgen und Steuern finanziert werden", macht Au Mut, verbriefte Rechte einzufordern.
Übrigens: Wer die Einstufung in einen Pflegegrad beantragt und eine Ablehnung bekommt, hat das Recht, das Gutachten des MDK ungekürzt im Original einzusehen.
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