Brennende Tannenbäume
Wunderkerzen im Weihnachtsbaum grob fahrlässig - Versicherung muss Brandschaden nicht übernehmen!

Wer Wunderkerzen, die nach einem Warnhinweis auf der Packung nur im Freien verwendet wer-den dürfen, in den geschmückten Weihnachtsbaum in der Wohnung integriert und dort anzündet, riskiert auf dem Brandschaden sitzen zu bleiben. Dies betont Haus & Grund Buxtehude e. V. unter Bezug auf ein Urteil des LG Offenburg vom 17.10.2002 (Az. 2 O 197/02).

Der 1.Vorsitzende von Haus & Grund Buxtehude e.V. André Grote erklärt dazu: In dem entschie-denen Fall haben die im Weihnachtsbaum dekorierten entzündeten Wunderkerzen zu einem Brand des Moses in der Weihnachtskrippe unter dem Baum geführt. Von dort aus erfasste das Feuer nicht nur den Baum, sondern breitete sich explosionsartig im Wohnzimmer aus. Folge war ein kapitaler Brandschaden. Die in Anspruch genommene Hausratversicherung berief sich auf grob fahrlässiges Verhalten - erfolgreich! Denn auf der Umverpackung der Wunderkerzen war der deutliche Hinweis angebracht, dass sie nur im Freien entzündet werden dürfen. Das LG Offen-burg bestätigte grob fahrlässiges Verhalten der Versicherungsnehmerin am Eintritt des Brand-schadens. Der in Anspruch genommenen Hausratversicherung wurde deshalb Leistungsfreiheit zugestanden; sie musste für den eingetretenen Brandschaden nicht aufkommen.

Haus & Grund Buxtehude rät: Bei „echten“ Weihnachtsbaumkerzen auf ausreichenden Abstand zu den Tannenzweigen und zu anderen Dekorationsmaterial achten, brennende Kerzen unter ständiger Aufsicht halten und keinesfalls allein lassen sowie Gebrauchsanweisungen und Warn-hinweise für alle verwendeten Deko-Elemente streng beachten; vor allem aber geeignete Lösch-mittel für den „Fall der Fälle“ unmittelbar am Standort des Weihnachtsbaums bereithalten.

Haus & Grund Buxtehude ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt mehr als 900.000 Mitgliedern.

Leserreporter:

Haus & Grund Buxtehude e.V. aus Buxtehude

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