Die Begründung des Stader Verwaltungsgerichtsurteils liegt vor
Der Wachtelkönig wird zum Papiertiger
tk. Buxtehude. Der Wachtelkönig wird in einem Gerichtsurteil wortwörtlich zum "Papiertiger". Und zwar in der Begründung des Stader Verwaltungsgerichts, das den Ausbau der K40 (Rübker Straße) zum Buxtehuder A26-Zubringer gestoppt hat. Vereinfacht formuliert: Wenn nicht einmal nachgewiesen ist, dass es den Piepmatz überhaupt im Planungsgebiet gibt und der Landkreis nichts tut, damit er sich dort langfristig ausbreiten kann, kann der Vogel nicht als pauschale Begründung herhalten, dass es keine Alternativen zum Ausbau der Rübker Straße gibt.
Der Knackpunkt: Die Planung des K40-Ausbaus, der von der Bürgerinitiative (BI) Rübker Straße erfolgreich beklagt wurde, wurde vor allem damit begründet, dass jedwede Alternative ausscheide, weil sie das EU-Vogelschutzgebiet - und damit den Wachtelkönig als sogenannte werterhaltende Art - berühre. Das Stader Verwaltungsgericht sagt jetzt: Der Naturschutz wurde überhöht und zwar zu Lasten der vom Ausbau betroffenen Anwohner. Als Begründung beruft sich der Landkreis mit dem Wachtelkönig aber "auf einen Papiertiger". Das ist für die Richter ein Abwägungsfehler.
Für Stades Landrat Michael Roesberg ist das ein "Paradigmenwechsel", erklärte er einige Tage nach der mündlichen Urteilsverkündung im WOCHENBLATT. Das Schutzinteresse der Anwohner der Rübker Straße sei plötzlich mindestens gleichrangig mit dem EU-Vogelschutzgebiet "Moore bei Buxtehude" bewertet worden. Wer das Urteil liest, erkennt: Es gibt keinen überraschenden Paradigmenwechsel. Das Gericht stellt lediglich fest, dass der Wachtelkönig in dem betroffenen Gebiet "de facto nicht vorkommt". Und - wiederum nicht-juristisch ausgedrückt - ein Nichts kann nicht die Begründung für eine weitreichende Planung sein, die vielen Menschen mit mehr Verkehr und Lärm eindeutig Negatives beschert.
Das Stader Verwaltungsgericht sich intensiv mit dem Wachtelkönig im EU-Vogelschutzgebiet "Moore bei Buxtehude" beschäftigt. Die Richter stellen unter anderem fest, dass zwischen 2008 und 2014 lediglich ein Wachtelkönig-Männchen erfasst worden sei, das in dem Gebiet seinen Rufplatz hatte, der von einer alternativen Trasse zum K40-Ausbau berührt wird. Die Mehrzahl der bis 2014 festgestellten Rufplätze liegt rund drei Kilometer weiter östlich. Dass das Schutzgebiet grundsätzlich ein Domizil des Wachtelkönigs ist, werde laut Gericht mit Zahlen belegt, die aus dem Zeitraum von 1998 bis 2007 stammen. Für die Richter sind diese Zahlen aber zu alt. Das habe "keine Aussagekraft mehr für die Beantwortung der Frage nach einer Beeinträchtigung von Natur oder Landschaft", so steht es in der Urteilsbegründung.
Die Stader Richter haben die Unterlagen im Planfeststellungsbeschluss zum K40-Ausbau im Hinblick auf den Wachtelkönig sehr gründlich studiert und dabei auch festgestellt: Die Weibchen des Wachtelkönigs fliegen östlich in das Schutzgebiet ein. Als Einflugschneise diene eine Fläche nördlich von Ovelgönne. Eine östlich gelegene Zubringer-Trasse habe darauf keine Auswirkungen.
Hart ins Gericht gehen die Richter mit dem, was vom Landkreis Stade für den Erhalt des Wachtelkönigs getan - oder in diesem Fall eher nicht getan - wird. Denn: Der Schutzzweck (Erhaltung, Pflege und Entwicklung der Moore bei Buxtehude) dürfe sich nicht nur auf die Gegenwart, sondern müsse sich auch mit konkreten Maßnahmen auf die Zukunft beziehen. "Solche Maßnahmen können aber nicht festgestellt werden", sagt das Gericht. Der Landkreis habe bei der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage "keine konkreten Schritte benennen können", so das Gericht in seiner Urteilsbegründung.
Die Sicht der Landkreis-Planer, dass jeder Quadratmeter Fläche im Naturschutzgebiet, die für eine östliche Trassenplanung notwendig wäre, diese Überlegungen schon im Vorfeld stoppt, teilen die Stader Richter ebenfalls nicht. Der Flächenverlust für eine Ostumfahrung betrage maximal 4.000 Quadratmeter. Für den Bau der A26 selbst und nachfolgend die B3neu sind demgegenüber bereits vier Millionen Quadratmeter Fläche in den "Mooren bei Buxtehude" verloren gegangen. "Das ist unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit nicht nachvollziehbar", steht im schriftlichen Urteil.
Im Regelfall stoppt das Naturschutzrecht jedwede Planung oder gar Bautätigkeit in einem Schutzgebiet. Das Stader Verwaltungsgericht weist aber darauf hin, dass diese Beeinträchtigung unter qualitativer und quantitativer Hinsicht geprüft werden müsse. Und hier sieht das Gericht die Möglichkeit, dass die Beeinträchtigung durch eine neue Trasse nur geringfügig sein könnte. Weil es sich nur um einen Minibereich handelt und bereits Millionen Quadratmeter vom Schutzgebiet für die A26 abgezweigt wurden.
Was das Urteil aber nicht bedeutet: Das eine A26-Zubringertrasse, die von der Buxtehuder Anschlussstelle Richtung Ostmoorweg verläuft, jetzt definitiv möglich ist. Das Urteil sagt lediglich, dass es falsch war, andere Möglichkeiten von vornherein auszuschließen und nicht in der Planung gegen den K40-Ausbau gründlicher abzuwägen. Diese grundsätzliche Absage an Alternativen ist daher ein schwerwiegender Abwägungsfehler in der Planung. Denn dem Schutzgut Natur in den "Mooren bei Buxtehude" stehe das Schutzgut Mensch - also die Anwohner der Rübker Straße - gegenüber. Wenn die den Autobahnverkehr vor ihrer Haustür hinnehmen müssten, dann sei es erforderlich, dass alle möglichen Alternativen gründlich betrachtet werden.
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