So steht es um das Verpackungsgesetz in Deutschland
Um den Müllmassen, die jährlich durch Verpackungsmaterialien entstehen, entgegenzuwirken, trat am 1. Januar 2019 das Verpackungsgesetz (VerpackG) in Kraft. Wer verpackte Ware in den Umlauf bringt, ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Verpackung selbst und ihre Verwertung mit dem VerpackG übereinstimmt.
In den letzten Jahren gab es zahlreiche Verstöße gegen dieses Gesetz, doch wie ist der aktuelle Stand?
Das Verpackungsgesetz kurz erklärt
Bei dem Versand und Verkauf von Ware fallen typischerweise Verpackungen an, die beim Endverbraucher meist im Müll landen. Dies gilt sowohl für die Warenlieferungen in Supermärkten und anderen Geschäften, als auch für den B2B und B2C Onlinehandel. Laut dem Verpackungsgesetz, VerpackG, muss jeder, der solche Verpackungen vertreibt und nutzt, verpackungsrechtliche Pflichten erfüllen.
So müssen sich Händler im Verpackungsregister LUCID registrieren und die Kosten für die Entsorgung sowie das Recycling ihrer Verpackungen übernehmen. Dafür gibt es Systembeteiligungsverträge. Jeder Händler schließt einen Vertrag mit einem oder mehreren Systemen ab, die sich um Entsorgung und Recycling kümmern, in dem die konkrete Verpackungsmenge und die anfallenden Kosten festgehalten werden.
Zudem muss die Verpackungsmenge auch im Verpackungsregister LUCID gemeldet werden. Wer sich an dieses Gesetz nicht hält, muss mit Bußgeldern rechnen, denn der Verkauf verpackter Ware ohne Registrierung und Systembeteiligung ist illegal.
Wichtige Neuheiten des VerpackG
Ab dem 1. Juli 2022 gilt im Zusammenhang mit dem erneuerten VerpackG eine erweiterte Registrierungspflicht. Bis zu diesem Zeitpunkt müssen sich alle Händler, die verpackte Ware in Deutschland verkaufen, im Verpackungsregister LUCID registrieren. Dabei spielt die Art der Verpackung keine Rolle. Somit sind ab jetzt auch Verpackungen ohne Systembeteiligungspflicht betroffen, wie beispielsweise Mehrwegverpackungen.
Dies gilt auch für Onlinehändler, die seit dem 4. Mai 2022 eine Änderungsregistrierung vornehmen müssen. Elektronische Marktplätze werden in Zukunft stärker kontrolliert, denn sie sind verpflichtet zu kontrollieren, dass ihre Onlinehändler ihre verpackungsrechtlichen Pflichten erfüllen. Verstößt ein Händler dagegen, dürfen die Waren auf dem Marktplatz nicht mehr verkauft werden. Auch Fulfillment-Dienstleister sind betroffen und müssen ab Juli 2022 sicherstellen, dass ihre Auftraggeber ihren Pflichten nachkommen.
Wird das VerpackG eingehalten?
Zur Umsetzung des VerpackG wurde mit der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister (ZSVR) eine privatrechtliche Stiftung geschaffen, die überwachen soll, ob das Gesetz eingehalten wird. Die ZSVR betreibt beispielsweise auch das digitale Verpackungsregister LUCID. Um Verfehlungen aufzuzeigen und Unternehmen mit Handlungsanweisungen dabei zu unterstützen, Strafen zu vermeiden, macht die ZSVR regelmäßige Fallberichte.
Im Jahr 2019 hatten sich von 700.000 systempflichtigen Unternehmen lediglich 150.000 registriert. Von 5.000 Betrieben, die zudem eine Vollständigkeitserklärung einreichen müssen, waren zu diesem Zeitpunkt nur ein Fünftel ihrer Pflicht nachgekommen.
Teure Strafen
Laut einem der Fallberichteist insbesondere eine große Gruppe verbundener IT-Handelsgesellschaften mit eigenem Direktvertrieb ihren Pflichten über mehrere Jahre hinweg nicht nachgekommen.
In diesem Zusammenhang machte die ZSVR darauf aufmerksam, dass Verkaufs-, Um- und Versandverpackungen von Geräten der IT “fast ausnahmslos systembeteiligungspflichtig” sind. Wer sich unsicher ist, ob die eigene Ware in diese Kategorie fällt, kann dies im Online Katalog des Verpackungsregisters prüfen.
Das betroffene IT-Systemhaus registrierte sich erst bei LUCID, nachdem es von der ZSVR auf das “gesetzeswidrige Unterlassen” hingewiesen wurde, jedoch ohne einen Systembeteiligungsvertrag abzuschließen. Hierzu bedurfte es einer weiteren Mahnung der ZSVR. Hersteller sind dazu verpflichtet, die Registrierung und die Systembeteiligung selbstständig durchzuführen oder gegebenenfalls nachzuholen. Zwar ist noch nicht klar, mit welcher Strafe das Unternehmen zu rechnen hat, doch bereits eine fehlende Registrierung kann mit einer Geldbuße von bis zu 100.000 Euro geahndet werden.
Insgesamt können solche Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern einschließlich Gewinnabschöpfung und der Überwachung der Pflicht zur nachträglichen Systembeteiligung für zurückliegende Zeiträume geahndet werden. Da die Verpackungen ohne Registrierung nicht in den Verkehr gebracht werden dürfen, gibt es außerdem ein Vertriebsverbot. Weitere Bußgelder können anfallen, wenn das Unternehmen weitere Unterlassungen begeht.
Wie können Händler sich registrieren?
Wer sich bis jetzt noch nicht registriert hat, jedoch gesetzlich dazu verpflichtet ist, sollte dies also möglichst schnell nachholen. Dazu bedarf es lediglich vier einfacher Schritte:
1. Auf lucid.verpackungsregister.org die Schaltfläche „Hersteller“ wählen und für die Registrierung dem Anmeldeleitfaden folgen.
Im Anschluss wird ein Aktivierungslink versendet und es können im Registrierportal weitere Angaben zum Unternehmen gemacht werden. Danach wird eine Registrierungsbestätigung und eine vorläufige Registrierungsnummer versendet.
2. Im zweiten Schritt müssen sich Unternehmen ein Duales Partnersystem unter den Systembetreibern suchen.
3. Dann müssen die Verpackungsmengen dem Dualen Partnersystem gemeldet werden.
4. Anschließend muss die Verpackungsmenge auch LUCID gemeldet werden.
Abmahnungen durch die ZSVR nehmen zu und Händler sollten sich unbedingt gesetzestreu verhalten, um hohe Strafen und Vertriebsverbote zu vermeiden. Dies betrifft nicht nur große Unternehmen, sondern auch kleine Läden im Einzelhandel sowie online. Hier können hohe Bußgelder wegen einer solchen Ordnungswidrigkeit schnell zur Insolvenz führen.
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