Handelte der Lehrer fahrlässig?
jd. Harsefeld. Stader Staatsanwaltschaft ermittelt weiter wegen des Chemieunfalls in Harsefeld. Ob der Austritt von Brom im Aue-Geest-Gymnasium Harsefeld noch die Gerichte beschäftigen wird, ist nach wie vor offen: Das Missgeschick eines Lehrers in der Chemiestunde, das zu einem Großeinsatz der Feuerwehr führte und Kosten von mehr als 70.000 verursachte (siehe Artikel im WOCHENBLATT: Chemie-Unfall am Harsefelder Gymnasium), beschäftigt weiterhin die Behörden. So streiten sich der Landkreis Stade als Schulträger und das Land Niedersachsen als Dienstherr des Lehrers noch darum, wer für den Schaden aufkommt. Auch strafrechtlich ist der Fall noch nicht zu den Akten gelegt: Die Polizei hat die Ermittlungen gegen den Lehrer wegen fährlässiger Körperverletzung abgeschlossen. Nun ist die Staatsanwaltschaft am Zug.
Abgesehen von den Kosten ging der Chemieunfall, der sich im September am Harsefelder ereignete, relativ glimpflich aus: Der Lehrer, dem die Bromflasche zu Boden fiel, und einige Schüler wurden nur leicht verletzt. Sie konnten das Krankenhaus nach ambulanter Behandlung wieder verlassen. Dennoch befindet sich der Pädagoge im Visier der Strafverfolger: "Wir prüfen weiter, ob sich aus den Umständen des Unfalls der Vorwurf fahrlässigen Verhaltens herleiten lässt", erklärt Kai-Thomas Breas, Sprecher der Staatsanwaltschaft Stade.
Laut Breas ergeben sich aus den Zeugenaussagen Fragen, die weitere Ermittlungen notwendig machen. So solle geprüft werden, welche Sicherheitsvorkehrungen von der Schule allegemein für den Chemieunterricht und speziell für das Hantieren mit hochgiftigem Brom getroffen worden sind. Zudem sei zu klären, ob der Lehrer sich an die Vorschriften gehalten habe.
Eine Strafverfolgung wegen fahrlässiger Körperverletzung erfolgt meist nur anfgrund einer Anzeige durch den oder die Geschädigten. Eine solche Anzeige liegt laut Breas derzeit aber nicht vor. Die Staatsanwaltschaft ermittelt "von Amts wegen", da ein öffentliches Interesse vorliegt.
• Fahrlässige Körperverletzung wird mit bis zu drei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe geahndet.
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