Immer Ärger um das Laub
(jd). Bäume mit bunt gefärbten Blättern und faszinierende Licht- und Schattenspiele: Für viele ist der Herbst mit seinen vielfältigen Farbtönen die schönste Jahreszeit. Besonders Fotografen bekommen jetzt wunderschöne Motive vor die Linse, wie unsere beiden nachfolgenden Fotoseiten zeigen. Doch des einen Freud ist des anderen Leid: "Wohin nur mit dem ganzen Laub?", fragen sich viele Gartenbesitzer. Nachdem das Sommerwetter bis weit in den Herbst andauerte, fallen mit den ersten Temperaturen im einstelligen Bereich die Blätter massenweise von den Bäumen. Gekniffen sind vor allem die Grundstückseigentümer, die selber keinerlei größeres Gehölz im eigenen Garten stehen haben, aber in der Nachbarschaft von allerlei Laubbäumen umgeben sind. Im Prinzip heißt es dann: Pech gehabt. Es gilt grundsätzlich die Regel: Egal, woher das Laub kommt - man muss es auf dem eigenen Grundstück und auf dem davor liegenden Gehweg selbst entsorgen. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesgerichtshofes (BGH) gibt es aber Ausnahmen: Sind die vom benachbarten Grundstück herübergewehten Laubmengen zu groß, kann man vom Nachbarn eine Entschädigung für die Entsorgung der Blättermassen verlangen.
Ein finanzieller Ausgleich für die Beseitigung von Nachbars Laub komme dann in Betracht, wenn das mit einem erheblichen Mehraufwand verbunden sei, so der BGH. Das sei etwa dann der Fall, wenn Dachrinnen, Fallrohre und Gullis ständig von Laub befreit werden müssen, das nicht aus dem eigenen Garten stammt. Eine konkrete Menge haben die obersten Richter allerdings nicht definiert: Sie sprechen etwas schwammig von einem "zumutbaren Maß", das überstiegen werden müsse.
Wer jetzt aufgrund dieses Urteils seinen Nachbarn vor den Kadi zerren will, sollte es sich aber gut überlegen: Der Nachweis, welches Laub woher stammt, dürfte gerade in Wohngebieten mit dichterer Bebauung schwer zu führen sein. Und wenn die welken Blätter von öffentlichem Grün stammen, sind Hauseigentümer in den meisten Orten ohnehin per Satzung dazu verdonnert, diese auf dem eigenen Grundstück und dem davor liegenden Bürgersteig selbst zu beseitigen.
Diese Reinigungspflicht für Geh- und Radwege ist aber gerade zur Herbstzeit wiederum häufiger Anlass für Zoff. Ein Lied davon zu singen weiß Harsefelds Ordnungsamtsleiter Harald Polter: Er hatte erst kürzlich wieder mit einem empörten Bürger zu tun, der meinte, sein Nachbar würde das Laub absichtlich zum Bürgersteig vor seinem Grundstück herüberwehen lassen, um nicht selbst kehren zu müssen.
"Das Ordnungsamt kommt aber nur bei öffentlichem Grund ins Spiel", sagt Polter: Gehe es um Laub auf Privatgrundstücken, müsse der Streit mit dem Nachbarn vor einem Schiedsmann oder einer Schiedsfrau ausgetragen werden. Allerdings scheint das Thema Laub die Streithansel in der Region höchst unterschiedlich zu erregen. In manchen Orten wird deswegen kaum gestritten, in anderen bergen Blätter offenbar ein höheres Zoffpotenzial.
"Von 100 Fällen in den vergangenen zehn Jahren ging es nur zweimal um Laub", sagt etwa der Stader Schiedsmann Lothar Lücke. Ähnliches weiß sein Kollege Klaus Joachim Böhn aus Fredenbeck zu berichten: "Meist geht es um überhängende Zweige, zu hohe Bäume oder nicht zurückgeschnittene Sträucher und Hecken."
Andere Erfahrungen hat Jutta Pulkowski, langjährige Streitschlichterin in Apensen, gemacht. Sie hatte das Thema Laub häufiger auf dem Tisch: "Meist steckte aber bereits ein seit Jahren schwelender Streit wegen anderer Dinge wie Lärm dahinter. Die Blätter haben dann nur das Fass zum Überlaufen gebracht."
Lärmende "Laubpüster"
Immer häufiger ist die Laubbeseitigung mit immensem Lärm verbunden. Griffen die Bürger früher zum Laubrechen, um der Blättermassen Herr zu werden, wird heute immer öfter der lärmende "Laubpüster" angeschmissen.
Doch Laubbläuser oder -sauger dürfen nur zu eingeschränkten Zeiten eingesetzt werden. Diese Geräte erzeugen - sofern sie mit einem Benzinmotor betrieben werden - erheblichen Lärm.
Um die Bürger vor den lautstarken Laubbekämpfungsaktivitäten der Nachbarn zu schützen, hat der Gesetzgeber die Nutzung dieser Gerätschaften auf folgende Zeiten beschränkt:
Nach dem Bundes-Immissionschutzgesetz ist der Einsatz von Laubbläsern und -saugern nur werktags von 9 bis 12 Uhr sowie von 15 und 17 Uhr erlaubt. Für alle anderen Zeiträume besteht ein Benutzungsverbot.
Wer sich nicht daran hält, begeht eine Ordnungswidrigkeit und riskiert eine Geldbuße von bis zu 10.000 Euro.
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