Nachsitzen beim Naturschutz: Verordnungen für Schutzgebiete im Kreis Stade müssen neu geschrieben werden
jd. Stade. Mit diesem Thema werden sich die Kreis-Politiker in den kommenden anderthalb Jahren regelmäßig beschäftigen - allerdings nicht freiwillig: Der Naturschutz soll in diesem und im kommenden Jahr bei den Sitzungen des Ausschusses für Regionalplanung und Umweltfragen auf jeder Tagesordnung stehen. Grund ist eine Drohung aus Brüssel: Die EU hat gegen Deutschland ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet, weil europäische Bestimmungen für Schutzgebiete bislang nicht in nationales Recht umgesetzt wurden. Gefordert sind die Landkreise als untere Naturschutzbehörde. Sie müssen nun nachsitzen und bis Ende 2018 ihre Hausaufgaben gemacht haben. Dann läuft die Frist für die Nachbesserungen bei den Naturschutzgebieten (NSG) aus.
"Wir werden jetzt nach und nach alle Naturschutzgebiete abarbeiten", erklärt der Leiter des Kreis-Naturschutzamtes, Dr. Uwe Andreas, unlängst auf einer Ausschuss-Sitzung. Für die Mitarbeiter seiner Behörde bedeutet das reichlich Zusatzarbeit. Ohne den Druck aus Brüssel wäre der Landkreis sicher noch nicht daran gegangenen, sämtliche bestehenden Naturschutz-Verordnungen textlich neu zu fassen. "Die Überarbeitung der Verordnungen wäre in der Priorität nicht so hoch gewesen", drückt sich Andreas vorsichtig aus.
Einige Politiker werden deutlicher und stellen die Notwendigkeit einer Neufassung der Vorschriften grundsätzlich in Frage: "Was wir hier machen, versteht doch kein Bürger mehr", monierte der Ausschuss-Vorsitzende Oliver Grundmann (CDU). Tatsächlich ist der Sachverhalt recht komplex: Letztlich geht es nicht darum, dass - wie von Umweltverbänden fälschlicherweise verlautbart - die EU-Kommission eine zu geringe Zahl von Naturschutzgebieten in Deutschland bemängelt, sondern dass aus Brüsseler Sicht formale Mängel bei den jetzigen NSG-Verordnungen bestehen.
Laut Andreas müssen in den Neufassungen die Ziele für jedes Schutzgebiete präzise formuliert werden. Es geht darum, einen (Ideal-) Zustand für die Lebensräume geschützter Tier- und Pflanzenarten zu beschreiben und Maßnahmen zu definieren, wie dieser Zustand erhalten bzw. wiederhergestellt werden kann. Auch in einem anderen Punkt wird mehr ins Detail gegangen: Obwohl in einem Naturschutzgebiet grundsätzlich alle Eingriffe und Veränderungen verboten sind, beinhalten die neuen NSG-Verordnungen nun eine umfassende Verbotsliste.
Auch hier fragt sich mancher Politiker, warum die Verordnungstexte mit überflüssigem Inhalt aufgeblasen werden. Denn es gilt das Prinzip: Was nicht ausdrücklich erlaubt ist, gilt als verboten. Schließlich sind die Ausnahmen - speziell für Landwirte - explizit aufgelistet. Für die Politiker ergibt sich daraus eine weitere Frage: "Wer soll eigentlich die vielen Verbote und Ausnahmen überwachen?" Auch in dieser Hinsicht wird wohl noch einige Arbeit auf den Landkreis zukommen.
Anpassung an EU-Vorgaben
Die Verpflichtung, europäische Bestimmungen in nationales Recht umzusetzen, ergibt sich aus der Fauna-Flora-Habitat (FHH)-Richtlinie der EU. Diese Richtlinie aus dem Jahr 1992 bildet die Grundlage für den Naturschutz in Europa. Alle EU-Mitgliedstaaten sind daran gebunden und müssen ihre Verordnungen für Naturschutzgebiete entsprechend anpassen. Auf der FFH-Richtlinie basiert auf das eurpoaweite Schutzgebietsnetz "Natura 2000". Eine erste Frist, die Vorgaben aus Brüssel zu erfüllen, ließ Deutschland 2010 verstreichen.
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