Sind die Betten gemacht? - Schrankkontrolle und Zimmerinspektion: Kritik am Harsefelder "Kontroll-Bufdi"

Bettenkontrolle in der Asylbewerberunterkunft? 
Das ist dann doch reichlich überzogen
  • Bettenkontrolle in der Asylbewerberunterkunft?
    Das ist dann doch reichlich überzogen
  • hochgeladen von Jörg Dammann

jd. Harsefeld. Ein Bundesfreiwilligendienstler (Bufdi), der sich um Flüchtlinge kümmert - das klingt zunächst gut. Doch die Art und Weise, wie ein von der Samtgemeinde Harsefeld beschäftigter Bufdi gegen Asylbewerber vorging, stößt auf Kritik. Er wurde eingestellt, um die rund 70 Asylbewerberunterkünfte in der Kommune zu kontrollieren. Die Verwaltung hat es aber offensichtlich versäumt, genau zu definieren, was seine Aufgaben sind. Aus dem Kreis der ehrenamtlichen Flüchtlingsbetreuer wurden jetzt heftige Beschwerden an das WOCHENBLATT herangetragen.

So soll der „Kontroll-Bufdi“ angeblich überwacht haben, ob Betten akkurat bezogen sind und was für Lebensmittel in den Küchen gelagert werden. Auch Schränke der Bewohner soll er geöffnet haben, um deren Inhalt in Augenschein zu nehmen. Der Betreuer, der nicht genannt werden will, spricht von „einer massiven Verletzung der Privatsphäre“.

Den Fehler, den Bufdi nicht richtig in seinen Job eingewiesen zu haben, will Harsefelds Rathauschef Rainer Schlichtmann nicht eingestehen. Allerdings räumt er ein, dass „es am Anfang ein wenig holperig gelaufen“ sei. Der Bufdi sei seit Anfang April tätig, „um nach dem Rechten zu sehen“, so Schlichtmann. Doch was das genau bedeutet, wurde anfangs offenbar nicht konkretisiert.

Inwieweit der Mann, der laut Angaben der Betreuer Mitte 40 sein soll, über das Ziel hinausgeschossen ist, will Schlichtmann nicht beurteilen: „Ich kann nur sagen, dass sich die Sache erst mal einspielen musste.“ Auch Vize-Verwaltungschef Bernd Meinke, der direkter Vorgesetzter des „Kontrolleurs“ ist, spricht von „Anlaufschwierigkeiten“. Aber den Vorwurf, dass Betten und private Schränke inspiziert worden seien, will er nicht gelten lassen: „Das weise ich zurück.“ Um rechtlich auf der sicheren Seite zu sein, habe er jetzt eine Dienstanweisung verfasst, so Meinke: Darin ist festgehalten, welche Rechte der Bufdi in den Unterkünften hat. Es bleibt die Frage offen, warum die Anweisung erst mit zweimonatiger Verspätung kommt.

Nach Meinkes Angaben wird der Bufdi jetzt etwa alle zwei Wochen in den Quartieren vorstellig werden. Eine gewisse Kontrolle sei nötig, weil Menschen unterschiedlichster Herkunft auf relativ beengtem Raum zusammenleben: „Das fängt mit banalen Dingen wie der Sauberkeit im Bad oder im Kühlschrank an. Von vielen Asylbewerbern würden die Besuche des Bufdi begrüßt“, so Meinke: „Die Menschen in den Unterkünften ärgern sich oft darüber, dass Mitbewohner die gemeinsam genutzten Räume nicht sauberhalten.“

Laut Meinke ist die Samtgemeinde aufgrund einer Vereinbarung mit dem Landkreis sogar dazu verpflichtet, die Räume zu betreten. Schließlich trage der Landkreis die Kosten für die Unterkunft. In dieser Vereinbarung ist von der „Durchführung von regelmäßigen Hausbesuchen und Besichtigungen die Rede.“ Willkommener Nebeneffekt: So kann gleich festgestellt werden, ob sich ein Asylbewerber überhaupt noch in der zugewiesenen Unterkunft aufhält. Wird eine Person wiederholt nicht angetroffen, können die Leistungen eingestellt werden und der Platz in der Unterkunft wird anderweitig vergeben.

Grundgesetz schützt private Räume

Die Unverletzlichkeit der Wohnung ist in Deutschland vom Grundgesetz garantiert. Laut einem Papier des „Informationsverbundes Asyl und Migration“ (www.asyl.net) zählen dazu auch Gemeinschaftsunterkünfte von Asylbewerbern - allerdings mit Einschränkungen. Während Schlafräume grundsätzlich unter diesen Schutz fallen, hängt es bei Küchen sowie Aufenthalts- und Essräumen davon ab, inwieweit sie privaten Charakter besitzen. Das gilt beispielsweise dann, wenn es in einer Unterkunft nur wenige Bewohner gibt. Auf alle Fälle sind Asylbewerberheime kein rechtsfreier Raum: Die Zimmer der Bewohner dürfen ohne Ankündigung nur betreten werden, wenn es triftige Gründe gibt oder Gefahr im Verzug vorliegt. Dieses Grundrecht darf auch nicht durch Hausordnungen ausgehebelt werden. Grundgesetz schützt private Räume

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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