Harsefeld bleibt Oase der Ruhe
jd. Harsefeld. Zwischen 12 Uhr und 14 Uhr bleibt der Mäher aus: Politiker stimmen für den Erhalt der Mittagsruhe. Krach zur Mittagszeit wird auch künftig nicht in der Samtgemeinde Harsefeld geduldet. In der Neufassung der "Verordnung über die öffentliche Sicherheit und Ordnung" (SOG-VO), die der Rat jetzt absegnete, bleiben die mittäglichen Ruhezeiten erhalten. Damit gehört Harsefeld zu den wenigen Kommunen im Landkreis, die an den strikten Bestimmungen zum Lärmschutz festhalten. Anderswo gilt lediglich Bundesrecht, wonach laute Maschinen nur zwischen 20 und 7 Uhr schweigen müssen. Während vielerorts mittags munter Krach gemacht werden darf, bleibt Harsefeld eine Oase der Ruhe.
Der Lärm, der von Rasenmäher, Schredder oder Laubsauger ausgeht, ist eines der häufigsten Anlässe für Streitigkeiten unter Nachbarn. Davon weiß auch Harald Polter ein Lied zu singen: Der für den Bereich Ordnung zuständigen Fachgebietsleiter im Harsefelder Rathaus erhält häufiger Anrufe von erbosten Bürgern, die ihren Unmut über das rücksichtslose Verhalten von Anwohnern kundtun. Doch Polter kann nicht direkt einschreiten. Er rät dazu, die Polizei zu rufen. Die Beamten dienen bei Streitfällen dann gleich als objektive Zeugen.
Doch so weit muss es gar nicht kommen, wenn sich jeder an die einschlägigen Vorschriften hält. Die sind ziemlich eindeutig und lassen kaum Spielraum für Interpretationen: So bleibt laut Harsefelder SOG-VO das mittägliche Mähen tabu: Sonntags sowie werktags zwischen 12 und 14 Uhr darf im Garten, auf der Terrasse oder dem Balkon nicht gelärmt werden. Geräuschvolles Bohren, Sägen, Hämmern oder Schleifen ist in diesen zwei stillen Stunden untersagt. Aber auch die Freunde des Wintergrillens sollten sich im Zaum halten, wenn sie eine lustige Runde in den Carport einladen: Die Verordnung gilt ebenso für lautstarke Musik und allzu muntere Unterhaltungen.
• Noch strenger sind die bundeseinheitlichen Richtlinien für besonders laute Krachmacher wie Laubsauger oder Rasentrimmer: Hier greift die Geräte- und Maschinenlärmschutz-Verordnung des Bundes. Diese schreibt vor, dass Laubpuster und Co. nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr sowie von 15 bis 17 Uhr betrieben werden dürfen.
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