Landkreis Harburg
Rücksichtslose Nachbarn: Das Ende der Mittagsruhe

Oft Stein des Anstoßes: Rasenmäherlärm zur Mittagszeit | Foto: Fotolia © studiophotopro
  • Oft Stein des Anstoßes: Rasenmäherlärm zur Mittagszeit
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Früher war diese Zeit tabu für jeden Lärm, doch vielerorts darf inzwischen auch mittags Krach gemacht werden. Sie ist ein Relikt aus der guten alten Zeit, als alles noch ein wenig gemächlicher zuging: die Mittagsruhe. Doch diese "heiligen" Stunden, in denen jeglicher Lärm absolut tabu ist, verschwinden in unseren hektischen Tagen allmählich aus dem öffentlichen Bewusstsein. Da ohnehin kaum jemand Zeit hat, sich nach einer ausgiebigen Mahlzeit ein Verdauungsschläfchen zu gönnen oder ein wenig zu entspannen, wird auf die Mittagsruhe immer weniger Wert gelegt. Früher war der Schutz vor dem lautstarken Nachbarn in nahezu jeder Kommune rechtlich verankert. Doch immer mehr Gemeinden gehen dazu über, die Ruhezeiten rund um die Mittagsstunde aus ihren öffentlichen Verordnungen zu streichen.

Lärm aus Nachbars Garten: Kein Rasenmähen nach 20 Uhr

Der Niedergang der Mittagsruhe setzte 2006 ein. Damals erfolgte eine Änderung des Grundgesetzes: Für den sogenannten verhaltensbezogenen Lärm waren fortan die Bundesländer zuständig. Dazu zählt die laute Unterhaltung auf der Terrasse ebenso wie die Balkon-Party. Die Betriebszeiten für lärmende (Garten-)Gerätschaften wie Betonmischer, Kettensägen oder Laubbläser und Rasenmäher hingegen fallen weiter unter das Bundesrecht. So ist in der Bundes-Immissionsschutz-Verordnung (BImSchV) festgelegt, dass Rasenmäher und Co. im privaten Bereich nur werktags zwischen 7 Uhr und 20 Uhr angeschmissen werden dürfen. Den Gemeinden wurde die Möglichkeit eingeräumt, die Ruhezeiten weiter einzuschränken - sofern die Bundesländer das per Gesetz zulassen.

Doch Niedersachsen sah jahrelang keinen Handlungsbedarf. Die Folge war, dass die von den Kommunen verordnete Mittagsruhe sozusagen illegal war, da im Landesrecht eine gesetzliche Grundlage fehlte. Dieses Versäumnis hatten die Mitarbeiter der örtlichen Ordnungsämter auszubaden: Sie mussten nicht selten empörte Bürger beruhigen, die sich über Ruhestörer beschweren wollten und dann erfuhren, dass es keine rechtliche Handhabe für ein Einschreiten gab.

Erst 2013 wurde der Lärmschutz in Niedersachsen auf eine rechtliches Basis gestellt. Nachdem sich wiederholt Gerichte mit dem Thema befassen mussten, verabschiedete das Land endlich ein Lärmschutzgesetz, das den Kommunen wieder weitergehende Regelungen erlaubt. Doch für die gute alte Mittagsruhe kam das Gesetz zu spät: Etliche Gemeinden hatten sie inzwischen gänzlich gestrichen.

Mittags darf fast überall gelärmt werden

Die Mittagsruhe ist offenbar ein Auslaufmodell. Vielerorts wurde sie bereits abgeschafft. Das WOCHENBLATT fragte in den Rathäusern nach: Wo darf mittags gelärmt werden und wo nicht?
Meistens ist die Mittagsruhe in Regelungen festgelegt, die im allerschönsten Amtsdeutsch "Verordnung zur öffentlichen Sicherheit und Ordnung" oder ähnlich gestelzt heißen. Solche mittäglichen Ruhestunden gibt es in den Landkreisen Stade und Harburg nur noch in Drochtersen (12-14 Uhr), Fredenbeck (13-15 Uhr), Harsefeld (12-14 Uhr) und Nordkehdingen (12-14 Uhr), Rosengarten (13-15 Uhr) und Seevetal (13-15 Uhr) . Alle anderen Kommunen verfügen entweder über keine entsprechende Verordnung oder sie haben die Mittagsruhe aus dieser herausgestrichen.
In vielen Gemeinden ist man der Ansicht, dass die Bestimmungen der Bundes-Immissionsschutz-Verordnung ausreichen: Diese Vorschrift decke mehr als 90 Prozent der Fälle ab, heißt es aus den Rathäusern. Bei den meisten Streitigkeiten gehe es ohnehin nur um Rasenmäherlärm. Wer sich durch privaten Krach belästigt fühle, müsse zivilrechtlich gegen den Verursacher vorgehen.

Das sagt die Lärmschutzverordnung:

Mit Ausnahme der wenigen Gemeinden, in denen noch per Ortsrecht eine zweistündige Mittagsruhe von 12 bis 14 Uhr bzw. 13 bis 15 Uhr festgelegt ist, bildet beim Lärm, der durch Maschinen oder Arbeitsgeräte verursacht wird, die „Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“, kurz BImSchV oder auch „Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung“ genannt, die Rechtsgrundlage beim Lärmschutz.
Diese Lärmschutzverordnung legt fest, zu welchen Zeiten in Wohngebieten oder (Klein-)Siedlungsbereichen Lärm erzeugt werden darf.

Nach der BimSchV dürfen Geräte und Maschinen grundsätzlich nicht an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen betrieben werden. Werktags gilt eine Ruhezeit von 20 Uhr abends bis 7 Uhr morgens.

Im Einzelfall sind Ausnahmen möglich. Das ist beispielsweise der Fall, wenn bei Unwetter oder Schneefall schweres Räumgerät eingesetzt werden muss oder wenn durch den Einsatz von Geräten wie etwa Kettensägen Gefahren für Menschen oder für die Umwelt abgewendet werden können. Das Gleiche gilt für den Erhalt von Sachwerten (Beispiel: Ein Baum muss gefällt werden, weil er auf ein Haus zu stürzen droht).

Nach der BimSchV dürfen also von 7 Uhr bis 20 Uhr unter anderem folgende Maschinen und Geräte betrieben werden:

Band- oder Kreissäge, Motor-Kettensäge, Kompressor (Leistung unter 350 Kilowatt), Betonmischer, Förderband, Beton-Spritzmaschine, Bohrgerät, Hydraulikbagger (unter 500 kW), Heckenschere, Hydraulikhammer, Rasenmäher, Rasentrimmer, Rasenkantenschneider, Motorhacke (unter 3 kW), Kehrmaschine, Straßenfräse, Vertikutierer, Schredder, Schneefräse, Wasserpumpe

Der Betrieb folgender Geräte und Maschinen ist an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen zwischen 17 Uhr und 9 Uhr sowie von 13 Uhr bis 15 Uhr verboten:

Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser, Laubsammler

Für diese Geräte sind die Nutzungszeiten gesetzlich eingeschränkt. Sie dürfen nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 bis 17 Uhr betrieben werden. Zu allen anderen Zeiten ist die Nutzung untersagt.

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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