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A1 mobil
A1-Ausbau: Bund muss nicht zahlen

Die A1 mobil baute die A1 zwischen Bremen und Hamburg von 2008 bis 2012 aus
  • Die A1 mobil baute die A1 zwischen Bremen und Hamburg von 2008 bis 2012 aus
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(bim). Der Bund muss keine höhere Vergütung für den Ausbau der A1 zahlen. Das hat das Oberlandesgericht Celle jetzt entschieden. Damit unterliegt die Betreiberfirma A1 mobil im Rechtsstreit gegen die Bundesrepublik Deutschland.
Der 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (Az. 13 U 127/18) hat am Dienstag die Berufung der A1 mobil GmbH & Co. KG gegen ein Urteil des Landgerichts Hannover zurückgewiesen, mit dem eine Klage gegen die Bundesrepublik Deutschland auf Zahlung von etwa 700 Millionen Euro abgewiesen worden war.
Die A1 mobil hat im Jahr 2008 im Rahmen einer öffentlich-privaten Partnerschaft (ÖPP) durch einen Konzessionsvertrag mit dem Bund den Ausbau sowie für die Dauer von 30 Jahren auch die Unterhaltung eines ca. 70 Kilometer langen Teilstücks der A1 zwischen Hamburg und Bremen übernommen. Dafür erhält die A1 mobil für die Dauer des Vertrages eine Vergütung, die sich insbesondere nach der Menge des mautpflichtigen Lkw-Verkehrs und den Mautsätzen auf diesem Streckenabschnitt richtet. Der Ausbau des Autobahnteilstücks von vier auf sechs Spuren war im Jahr 2012 fertiggestellt. Bereits im Jahr 2009 war ein deutlicher Rückgang des Lkw-Verkehrs auf diesem Streckenabschnitt feststellbar, der auch in der Folgezeit nur langsam wieder anstieg. Infolge der dadurch bedingt niedrigeren Mauteinnahmen erhielt die A1 mobil auch eine deutlich geringere Vergütung vom Bund, als sie bei dem von ihr erwarteten höheren Verkehrsaufkommens erhalten hätte.
Die A1 mobil als Klägerin verlangte deshalb von der Bundesrepublik Deutschland eine Anpassung der Vergütung aus dem Konzessionsvertrag für die Vergangenheit und die Zukunft sowie Schadensersatz. Die Klägerin war u.a. der Ansicht, dass der Rückgang des Lkw-Verkehrs auf dem Streckenabschnitt allein auf die 2008 einsetzende Weltwirtschaftskrise zurückzuführen und als „Extremrisiko" nicht vorhersehbar gewesen sei. Selbst bei einer wirksamen Risikoübernahme könne ihr diese wegen einer drohenden Existenzgefährdung nicht zugemutet werden. Auch wegen des Pilotcharakters des Projektes sei der Bund in besonderer Weise zur Kooperation und deshalb zur Anpassung der Vergütung verpflichtet.
Das Landgericht Hannover hatte die Klage im September 2018 abgewiesen (Az.: 9 O 106/17). Nach den vertraglichen Vereinbarungen liege das Risiko bei der Entwicklung der Verkehrsmenge ausschließlich bei der Klägerin. Der Bund sei deshalb aus Rechtsgründen nicht zu einer Anpassung der Vergütung oder zum Schadensersatz verpflichtet.
Jetzt ist die A1 mobil auch mit der Berufung gegen dieses Urteil gescheitert. Das Oberlandesgericht folgte der Argumentation des Landgerichts. Den Vertragsparteien sei bewusst gewesen, dass die Höhe der Vergütung nach den vertraglichen Bestimmungen maßgeblich vom Verkehrsaufkommen bestimmt werde. Das Risiko über die Höhe des Verkehrsaufkommens trage ausschließlich die Klägerin. Eine denkbare Begrenzung dieses Risikos, z.B. durch Vereinbarung einer Mindest- oder Höchstvergütung, wie sie u.a. für geringere Mauteinnahmen infolge von Streckensperrungen getroffen wurde, hätten die Parteien bewusst nicht in den Vertrag aufgenommen. Die wirtschaftliche Entwicklung, eingeschlossen die Möglichkeit eines starken Wirtschaftseinbruchs, lasse sich nicht 30 Jahre im Voraus sicher prognostizieren.
Die Revision gegen das Urteil des Oberlandesgerichts wurde nicht zugelassen, weil die dafür erforderlichen Voraussetzungen nicht vorlägen. Gegen diese Entscheidung kann die A1 mobil Nichtzulassungsbeschwerde beim Bundesgerichtshof erheben.

Redakteur:

Bianca Marquardt aus Tostedt

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