Umzugsbegleitungen
Brauchtum in Gefahr wegen Gesetzesmängel

Die Feuerwehr darf den Verkehr nur bei Einsätzen regeln, wenn Gefahr im Verzug ist | Foto: Feuerwehr
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bim. Moisburg. Jahrzehntelang war es guter Brauch, dass Feuerwehren die Begleitung von Schützen- und Laternenumzügen übernehmen. In Moisburg ist es sogar unerlässlich, dass der Trauerzug von der Kirche zum Friedhof, der zwei Kreisstraßen kreuzt, durch die freiwilligen Retter abgesichert wird. Doch die Straßenverkehrsordnung (StVO) lässt das eigentlich nicht zu. Denn die Polizei darf in Niedersachsen keine hoheitlichen Aufgaben - zu denen die Sperrung von Straßen oder die kurzzeitige Regelung des Verkehrs gehören - auf die Feuerwehr übertragen.
"Wir hatten die Straßensperrungen in den Fällen, in denen die Polizei nicht verfügbar war, als Amtshilfe gesehen. Aber laut StVO darf die Feuerwehr nur im Einsatz eine Straße sperren, wenn Gefahr im Verzug ist", erläutert Moisburgs Ortsbrandmeister Peter Meyer.
Seit dem Bekanntwerden dieser Maßgabe im September hat es zahlreiche Gespräche zwischen Hollenstedts Samtgemeindeverwaltung und der Kreisverwaltung, Ortswehr und Gemeindebrandmeister sowie der (Landes-)Kirche gegeben und auch Anfragen bei Landes- und Bundespolitikern - jedoch ohne zufriedenstellendes und praktikables Ergebnis. Der allgemeinen Ratlosigkeit versuchte mancher gar mit abstrusen Vorschlägen zu begegnen, etwa mit dem, schnell eine Kapelle zu bauen.
Laut Landkreis Harburg sei es aber nicht die StVO, die verkehrsregelnde Maßnahmen durch die Feuerwehr verhindere, sondern Regelungen des Brandschutzgesetzes. In anderen Bundesländern wie Bayern oder Thüringen gebe es im Brandschutzgesetz einen Passus, der den Feuerwehren freistelle, die Sicherung von Umzügen zu übernehmen, berichten Peter Meyer und Hollenstedts Gemeindebrandmeister Carsten Beneke. Der Hollenstedter Samtgemeinderat hat nun eine Resolution verabschiedet. Damit wird Niedersachsens Innenminister Boris Pistorius aufgefordert, "bei der Novellierung des niedersächsischen Brandschutzgesetzes einen Passus aufzunehmen, dass Feuerwehren bei Umzugsbegleitungen Befugnisse für die Verkehrsregelung wahrnehmen dürfen, soweit dafür Polizeikräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen."
Zumindest für die Trauerzugbegleitung in Moisburg gibt es jetzt eine Lösung bis Ende 2020: Die Kirche als "Veranstalter" hat beim Landkreis als Straßenbaulastträger eine verkehrsrechtliche Anordnung beantragt und darf für Trauergäste die Straße kurzzeitig sperren lassen, sofern sie dem Landkreis die jeweilige Beerdigung mit Datum, Uhrzeit und Verantwortlichen meldet. Auch wolle die Pastorin demnächst eine Schulung absolvieren gemäß MVAS 1999 ("Merkblatt über Rahmenbedingungen für erforderliche Fachkenntnisse zur Verkehrssicherung von Arbeitsstellen an Straßen"). Denn auch fürs Schildertragen und -aufstellen braucht man in Deutschlands Behördendschungel eine (kostenpflichtige) Qualifikation.
Denn die einzige Möglichkeit, die Begleitung durch die Feuerwehr derzeit rechtssicher zu legalisieren, ist jeweils ein Antrag auf eine verkehrsrechtliche Anordnung beim Straßenbaulastträger. Handelt es sich um eine gemeindeeigene Straße, dürfte das wohl auch kein Problem sein, da in den örtlichen Rathäusern die Traditionsveranstaltungen bekannt sind. Schwieriger dürfte es bei Kreis- oder Landesstraßen werden, wenn man auf "Paragrafenreiter" trifft, die z.B. mit Schützenvereinen nichts anfangen können.
"Unser Dorf ist von Kreisstraßen durchzogen", nennt Moisburgs Ortsbrandmeister Peter Meyer eine Besonderheit. "Im Mai 1966 gab es einen schweren Unfall, bei dem ein Auto in den Spielmannszug krachte. Seitdem sperrt die Feuerwehr Straßen bei Schützenumzügen und Trauerzügen ab." Die verkehrstechnische Absicherung von Trauerzügen von der Kirche zum rund 280 Meter entfernten Friedhof umfasst auch die kurzzeitige Sperrung der Dorfstraße (K53) und der Immenbecker Straße (K17). Pro Jahr sind es zehn bis 15 Trauerzüge mit 20 bis 300 Trauergästen - je nach Bekanntheitsgrad des Verstorbenen -, die die Feuerwehr seit Jahrzehnten bisher ohne Beanstandungen begleitet hat.
Auch wenn es keine originäre Feuerwehraufgabe und bei einigen Feuerwehren auch umstritten ist, da die meisten Wehren aus freiwilligen Ehrenamtlern bestehen, legt die Wehr in Moisburg Wert auf die Umzugsbegleitung. "Das ist ja auch eine Form der Nachwuchsgewinnung, wenn man mit der Dorfbevölkerung im Gespräch ist", so Meyer. "Uns ist am dörflichen Miteinander gelegen."
Für die Trauerzugbegleitung sei zwar nun eine Lösung gefunden worden, "aber wir wissen nicht, was wir beim Maibaumaufstellen oder Schützenumzug machen sollen", so Meyer.
Probleme wegen der Absicherung durch die Feuerwehr gab es bereits im vergangenen Jahr beim Rosengartenlauf, einer Etappe des HeidjerCups, dessen Erlös an gemeinnützige Projekte in der Region ging. Die Verwaltung der Gemeinde Rosengarten und die Gemeindefeuerwehr lehnten eine Feuerwehrbegleitung ab und beriefen sich auf die Kreisfeuerwehr, die 2017 erklärt hatte, kreisweit nicht mehr ehrenamtlich für Streckensicherungen von kommerziellen Sportevents wie Cyclassics oder Iron Man im Landkreis Harburg zur Verfügung zu stehen, u.a. weil die Streckenposten immer häufiger von Autofahrern und Anwohnern beschimpft wurden. Bis 2017 war das Radrennen Cyclassics 20 Jahre lang von Polizeikräften gemeinsam mit rund 350 Feuerwehrleuten aus den 21 Feuerwehren des Landkreises begleitet und gesichert worden.

Verkehrsbehörden sind zuständig

Auslöser für die Sicherungsdiskussion war wohl ein Erlass des Niedersächsischen Innenministeriums im Jahr 2017, nach dem die Arbeit der Polizei auf deren Kernaufgaben zu beschränken ist.
Das niedersächsische Innenministerium hatte im Dezember 2017 auf eine Anfrage der Grünen zu Laternenumzügen erklärt: "Die zuständigen Straßenverkehrsbehörden entscheiden bei erlaubnispflichtigen Veranstaltungen im Rahmen des Erlaubnisverfahrens über Art und Umfang der Verkehrssicherungsmaßnahmen."
Zu dem, was erlaubnispflichtig ist, heißt es: "Nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung wird zwar eine Erlaubnis für Umzüge bei Volksfesten u.ä. als erforderlich angesehen, nicht aber, wenn es sich um ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen handelt." Zu Letzteren würden Laternenumzüge zählen. Bei diesen Veranstaltungen obliege es dem Veranstalter, den Umzug so zu gestalten, dass eine größtmögliche Sicherheit der Teilnehmer gewährleistet sei.
"Bislang war es gängige Praxis, dass bei der Anmeldung solcher Veranstaltungen das gemeindliche Ordnungsamt dem Veranstalter den Hinweis gab, sich zur Absicherung an die örtliche Feuerwehr oder Polizei zu wenden. Dies wurde bei der verkehrsbehördlichen Genehmigung berücksichtigt. Auf eine notwendige Absicherung der Umzugsstrecke wurde in den Genehmigungen hingewiesen. Eine Absicherung kann auch vom gemeindlichen Bauhof oder einem damit beauftragten privaten Unternehmen durchgeführt werden. Letzteres wäre mit weiteren Kosten für den Veranstalter verbunden", so das Innenministerium.

Es geht auch anders

Unter anderem in Bayern und in Thüringen gibt es Paragrafen, die den Feuerwehren erlauben, den Verkehr zu regeln.
So heißt es in § 53b des Thüringer Katastrophen- und Brandschutzgesetzes zur Verkehrsregelung durch die Feuerwehr: "Abweichend von § 36 Abs. 1 und § 44 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) kann eine Gemeinde zur Sicherung von gemeindlichen Veranstaltungen die Befugnisse für die Verkehrsregelung durch die örtliche Feuerwehr wahrnehmen lassen, soweit hierfür Polizeivollzugskräfte nicht oder nicht rechtzeitig ausreichend zur Verfügung stehen."

Redakteur:

Bianca Marquardt aus Tostedt

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