In Hollenstedt
Bürgermeistern wird mit Wahl-Anfechtung gedroht

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bim. Hollenstedt. Unangenehme Post aus der Verwaltung der Samtgemeinde Hollenstedt erhielten am 1. September die Bürgermeister der Gemeinden Appel, Halvesbostel, Hollenstedt, Moisburg und Wenzendorf. Der Grund: In einem gemeinsamen Aufruf hatten sie sich hinter Verwaltungsangestellte Kerstin Markus gestellt. Sie bewirbt sich als unabhängige Kandidatin um das Amt des Samtgemeinde-Bürgermeisters und kandidiert damit gegen ihren Dienstherren, den amtierenden Samtgemeinde-Bürgermeister Heiner Albers.
Während Heiner Albers von der Wählergemeinschaft Hollenstedt unterstützt wird, stehen hinter Kerstin Markus - in seltener Einigkeit - CDU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen. Letztere hatten ihren Wahlaufruf untermauert, indem neben den Fraktions- und Ortsverbandsvorsitzenden auch die fünf Bürgermeister als Unterstützer auftreten.
Neutralitätspflicht des
Ehrenbeamtenverhältnisses verletzt

Von Samtgemeinde-Wahlleiterin Beate Schnackenbeck wurden nun Reinhard Kolkmann (Appel), Jürgen Ravens (Halvesbostel), Jürgen Böhme (Hollenstedt), Manfred Cohrs (Wenzendorf) und Hans-Jürgen Steffens (Moisburg) darauf hingewiesen, dass die Zeichnung als Bürgermeister die Neutralitätspflicht des Ehrenbeamtenverhältnisses verletze.
Bei der Maßregelung greift die Wahlleiterin auch tief in die Paragrafen-Kisten deutscher Gründlichkeit. Sie zitiert in dem Schreiben an die Bürgermeister u.a. den Paragrafen 33 des Beamtenstatusgesetzes (BeamtStG), nach dem Beamtinnen und Beamte "dem ganzen Volk, nicht einer Partei" dienen. "Sie haben ihre Aufgaben unparteiisch und gerecht zu erfüllen und ihr Amt zum Wohl der Allgemeinheit zu führen. Beamtinnen und Beamte müssen sich durch ihr gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten."
Grundgesetz und
Gerichtsurteile

Weiterhin bezieht sich Beate Schnackenbeck u.a. auf das Grundgesetz, die Niedersächsische Kommunalverfassung und entsprechende Urteile des Oberverwaltungs- und Bundesverfassungsgerichtes. Und sie verweist auf eine Aussage des Niedersächsischen Städte- und Gemeindebundes. Demnach sei es "staatlichen und gemeindlichen Organen untersagt, sich in amtlicher Funktion vor Wahlen mit politischen Parteien oder Wahlbewerbern zu identifizieren und sie als Amtsträger zu unterstützen oder zu bekämpfen und begrenzt eine an sich unzulässige Öffentlichkeitsarbeit dort, wo sie in offene oder verdeckte Wahlwerbung umschlägt ..."
Die fünf Bürgermeister werden gebeten, die Amtsbezeichnung "Bürgermeister der Gemeinde ..." aus den Flyern zu entfernen. Bei Nichtbeachtung dieser Hinweise könnte wegen der Verletzung der Neutralitätspflicht gegebenenfalls ein Wahleinspruch die Folge sein, droht die Wahlleiterin. Allerdings stammen die Flyer, auf die sich die Samtgemeinde-Wahlleiterin bezieht, vom 23. August und sind somit längst an die Haushalte verteilt. Der Sinn einer solchen Drohung am 1. September - elf Tage vor der Kommunalwahl - ist fragwürdig.

Jeder kann Einspuch einlegen

Auf Anfrage des WOCHENBLATT erläutert die Kreispressestelle den Ablauf, falls die Wahl angefochten wird:
Wenige Tage nach der Wahl stellt der Wahlausschuss das amtliche Wahlergebnis fest. Dagegen kann jeder Wahlberechtigte der entsprechenden Kommune, Parteien, Wählergemeinschaften oder die Landeswahlleitung Einspruch erheben, z.B. wegen unzulässiger Beeinflussung. Die Wahlleitung der Samtgemeinde muss den Vorgang dann dem Rat vorlegen, der entscheidet, wie damit umgegangen wird, ob die Wahl als zulässig erachtet wird oder nicht. Wer mit dieser Entscheidung wiederum nicht einvertanden ist, kann beim Verwaltungsgericht Klage erheben.

Redakteur:

Bianca Marquardt aus Tostedt

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