Bundessozialgericht verhandelt über Direktversicherungsopfer
"Vorsorgegedanke wurde ad absurdum geführt"
os. Hollenstedt. "Wer fürs Alter vorsorgt, sollte belohnt werden. Dieser seit Jahrzehnten propagierte Gedanke wurde mit dem Gesundheitsmodernisierungsgesetz (GMG) im Jahr 2004 ad absurdum geführt!" Das erklärt der Vorstand des Vereins "Bündnis für Rentenbeitragszahler und Rentner" in einer Pressemitteilung. Anlass ist die wohl entscheidende Revisionsverhandlung des Bundessozialgerichts in Kassel im Fall Herbert Heins am Dienstag, 17. März, ab 16 Uhr. Es geht um die Doppelverbeitragung von Direktversicherungen, gegen die Betroffene bereits seit mehreren Jahren gerichtlich vorgehen. Heins ist einer von bundesweit vermutlich mehr als sechs Millionen Betroffenen, die Verhandlung in Kassel hat damit eine immense Bedeutung. "Wir sind der Meinung, dass der Paragraph 229 des Sozialgesetzbuches (Versorgungsbezüge als beitragspflichtige Einnahmen, d. Red.) falsch ausgelegt wurde", betont Heins. Er setzt auf den renommierten Rechtsanwalt Prof. Dr. Hermann Plagemann, den die Betroffenen für die Verhandlung in Kassel gemeinsam engagiert haben.
Hintergrund: Mit dem Abschluss einer privat aus dem eigenen Bruttogehalt finanzierten und pauschalbesteuerten (Direkt-)Versicherung zur Altersvorsorge wollten mehr als sechs Millionen Arbeitnehmer vor dem Jahr 2004 - Heins schloss seine Versicherung im Jahr 1988 ab - auf Anraten der Politik ein zusätzliches finanzielles Polster für den Renteneintritt ansparen. Die Prämie für die Lebensversicherung wurde direkt vom Arbeitgeber vom Bruttogehalt abgeführt. Bis Ende 2003 konnte der Arbeitnehmer wählen, ob er eine ausgezahlte echte Betriebsrente (zu 100 Prozent ausschließlich vom Arbeitgeber aus dessen Betriebsvermögen angespart) bzw. eine ausgezahlte (Direkt-)Versicherung als laufende monatliche Rente bis zum Lebensende oder an Stelle der Rentenzahlungen als einmalige Kapitalabfindung erhalten wollte. Für beide Auszahlungsvarianten mussten dann ab Renteneintrittsalter Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge abgeführt werden.
Wurde von dem Arbeitnehmer noch vor Renteneintritt die Auszahlungsvariante der einmaligen Kapitalabfindung gewählt, so mussten für die Abfindung keine Beiträge abgeführt werden. Diese Regelung wählten die meisten Betroffenen.
"Dieser rechtlich einwandfreie Umgehungstatbestand zur Vermeidung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen in Höhe von geschätzt 1,6 Milliarden Euro jährlich war den Krankenkassen ein Dorn im Auge, weswegen sie den Gesetzgeber angesichts bestehender Finanznöte drängten, dieser Praxis per Gesetz einen Riegel vorzuschieben", erklärt der Verein "Bündnis für Rentenbeitragszahler und Rentner". Dem Wunsch habe die damalige rot-grüne Bundesregierung mit dem Segen der CDU/CSU mit dem GMG entsprochen. Der bis dahin gültige Paragraph 229 SGB V (nF) wurde so ergänzt und geändert, dass nunmehr auch eine Kapitalabfindung, die bereits vor Renteneintritt der laufenden monatlichen Rentenzahlungen vereinbart und zugesagt worden war, ebenfalls verbeitragt werden musste. Die Kläger sehen darin eine unzulässige Doppelverbeitragung.
Herbert Heins ist optimistisch, dass die Verhandlung in Kassel zu Gunsten der Kläger ausfällt. Bislang hat er vor dem Sozialgericht in Lüneburg und vor dem Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen den Kürzeren gezogen. Die Betroffenen setzen auch auf ein Gutachten des renommierten Sozialexperten Prof. Dr. Karl-Jürgen Bieback. Dieses besagt, dass originär vereinbarte einmalige Kapitalleistungen aus Direktversicherungen von der Beitragspflicht freigestellt werden müssen. Zudem haben die Betroffenen ein Sprachgutachten bei der Gesellschaft für deutsche Sprache zur Klärung des Gesetzestextes von Paragraph 229 V SGB durchführen lassen.
Die Betroffenen denken übrigens schon über den 17. März hinaus: Im Falle einer erneuten Zurückweisung der Klage wird eine Überprüfung der bisherigen Rechtsprechung beim Verfassungsgericht in Karlsruhe angestrebt.
• Wer am 17. März bei der Verhandlung in Kassel dabei sein möchte, wird gebeten, sich mit Herbert Heins per E-Mail unter gmg-heins@online.de in Verbindung zu setzen.
Redakteur:Oliver Sander aus Buchholz | |
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