Klägerin erfolgreich
Oberlandesgericht kassiert Urteil zu Wärmepumpe
Die Reaktionen auf die WOCHENBLATT-Berichterstattung zeigen es deutlich: Zahlreiche Menschen leiden unter Beeinträchtigungen durch Brummtöne, die von Wärmepumpen auf den Grundstücken von Nachbarn ausgehen. Franca P. (Name von der Redaktion geändert) aus Bendestorf hat ihren Nachbarn verklagt. Nachdem P. in der ersten Instanz vor dem Landgericht Stade verloren hatte, kassierte das Oberlandesgericht (OLG) Celle das Urteil und verwies den Fall wegen gravierender Verfahrensfehler zurück nach Stade.
Seit nunmehr sechs Jahren leide sie unter dem Lärm und insbesondere unter dem niederfrequenten Brummton der Wärmepumpe, der sich auch bei geschlossenen Fenstern nicht aussperren lasse, berichtet Franca P.
Nach einer Messung durch den Landkreis Harburg liege ein Verstoß gegen die technische Anleitung zum Schutz vor Lärm (TA Lärm) vor. "Bezüglich der noch viel belastenderen niederfrequenten Brummtöne hat der Landkreis lediglich darauf verwiesen, dass ich dagegen zivilrechtlich vorgehen müsse, was ich auch tue", berichtet Franca P. Obwohl im Verfahren zwei Gutachter zu dem Ergebnis kamen, dass potenziell belastende Brummtöne von der Wärmepumpe ausgehen, wies das Landgericht Stade P.s Klage ab. Sie habe nicht ausreichend bewiesen, dass sie Belastungen ausgesetzt sei.
P. ging in Berufung. Tatsächlich kassierte das OLG Celle das Urteil, verwies den Fall zurück nach Stade und gab deutlich vor, wie jetzt zu verfahren sei. So müsse das Landgericht Stade durch Einholung eines Sachverständigengutachtens klären, ob die Immissionsrichtwerte der TA Lärm eingehalten werden oder nicht. Zudem sei durch einen geeigneten Sachverständigen auch die Wärmepumpe des Nachbarn zu untersuchen, insbesondere im Hinblick auf die Funktionsweise und den Stand der Technik.
Sollte im Ergebnis der Gutachten eine „wesentliche Beeinträchtigung“ nicht festzustellen sein, wäre durch weitere Beweisaufnahme - speziell durch ein zusätzliches medizinisches Gutachten - zu klären, ob im vorliegenden Fall Gesundheitsbeeinträchtigungen der Klägerin durch den Betrieb der Wärmepumpe nicht doch festzustellen seien. Der Streitwert bei dem Fall liegt bei 16.000 Euro.
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Redakteur:Oliver Sander aus Buchholz | |
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