Gemeinde Neu Wulmstorf
Veränderungen in der Straßenreinigungssatzung
Im Zuge der notwendigen Neuausschreibung der Straßenreinigung musste eine Anpassung der Straßenliste der Straßenreinigungssatzung erfolgen. Die Satzung ist am 1. Januar in Kraft getreten.
Folgende Änderungen wurden verabschiedet:
- Bahnhofstraße – Erweiterung bis zum Ende der Sackgasse (Wulmstorfer Wiesen)
- Liliencronstraße – Klarstellung: Von der B73 bis zur abknickenden Vorfahrt Kurt-Schumacher-Straße. Für das Teilstück der Liliencronstraße zwischen den Bahngleisen und der abknickenden Vorfahrt sind die Anlieger zuständig.
- Lessingstraße – Von der Liliencronstraße bis zur Einmündung Fritz-Reuter-Straße (Straßenabschnitt der Lessingstraße zwischen der Fritz-Reuter-Straße und Hauptstraße wird nicht mehr als Erschließung des Gewerbegebietes genutzt und ist daher nun Anliegerstraße.)
- Fritz-Reuter-Straße – Wurde neu hinzugefügt, da es sich um eine Zufahrtsstraße für das Gewerbegebiet handelt.
- An der Bahn – Wurde neu hinzugefügt, da es sich um die Hauptzufahrtsstraße zum S-Bahnhof und Parkhaus handelt.
Anpassung der Straßenreinigungsgebühren in Neu Wulmstorf
Die Straßenreinigungsgebührensatzung der Gemeinde Neu Wulmstorf wurde an die neuen Gegebenheiten in der Gemeinde angepasst.
Grund für die Neukalkulation der Gebühren ist das Auslaufen des bisherigen Vertrags mit der Reinigungsfirma zum 31. Dezember 2024. Seit dem 1. Januar 2025 übernimmt eine neue Firma die Straßenreinigung für die kommenden drei Jahre.
Auf Basis des Ausschreibungsergebnisses musste die Gebühr neu berechnet und festgelegt werden. Diese beträgt zukünftig 0,86 Euro pro laufendem Meter Straßenfront. Zum Vergleich: Bis Ende 2024 liegt die Gebühr noch bei 0,58 Euro.
Was ändert sich für die Bürgerinnen und Bürger?
Wer bereits in der Vergangenheit Straßenreinigungsgebühren bezahlt hat und die eigene Straße ist nicht weggefallen, muss den neuen Gebührensatz von 0,86 Euro pro laufendem Frontmeter bezahlen.
Für Grundstückseigentümer, deren Straßen nicht mehr in der Satzung enthalten sind, bedeutet dies, dass die Reinigungspflicht ab dem 1. Januar 2025 auf sie übergeht.
Sollte die eigene Straße neu in die Satzung aufgenommen worden sein, müssen Grundstückseigentümer ab 1. Januar 2025 die Straßenreinigungsgebühr im Rahmen des Abgabenbescheides entrichten. Die Reinigungspflicht von der Straße wird von der Gemeinde übernommen. Alle weiteren Pflichten aus der Straßenreinigungssatzung und -verordnung, beispielsweise die Gehwegreinigung oder der Winterdienst, bleiben bestehen.
Wichtig: Aufgrund der Kurzfristigkeit ist keine Anpassung in den Grundsteuer- und Abgabenbescheiden möglich. Die betroffenen Personen erhalten im Verlauf des Jahres 2025 einen Änderungsbescheid.
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