An die Besen, fertig, los!
Mit dem Herbst kommt auch das Laub / Wer muss fegen?

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(as). Die Blätter färben sich bunt, fallen bald von Bäumen und Büschen. Und jedes Jahr wieder sorgt das Herbstlaub für Streitigkeiten: Wer muss fegen - und wohin mit dem ganzen Laub?

Wer muss das  Laub entfernen?
Eigentümer sind dafür verantwortlich, Laub zu fegen, damit niemand zu Schaden kommt. Das gilt in den meisten Kommunen auch für die öffentlichen Gehwege vor dem Grundstück. Ob die Verkehrssicherungspflicht auf den Grundstückseigentümer übertragen wird, richtet sich nach den örtlichen Straßenreinigungssatzungen. Vermieter können die Pflicht im Mietvertrag auch an ihre Mieter weitergeben, müssen aber regelmäßig kontrollieren, ob der Mieter seinen Pflichten nachkommt.

Laub aus Nachbars Garten
Grundsätzlich hat der Eigentümer eine Duldungspflicht für das Laub, das von den Bäumen benachbarter Gärten auf das eigene Grundstück fällt. Das Laub darf nicht einfach auf das Grundstück des Nachbarn zurückgeworfen werden. Bei "wesentlichen Beeinträchtigungen" durch die Blätter aus Nachbars Garten kann der Grundstückseigentümer aber eine Entschädigung für Reinigungsaufwand und -kosten verlangen. Laut Bundesgerichtshof liegt ein solcher Fall z.B. vor, wenn die Dachrinnen ständig durch das Laub aus dem Nachbargarten verstopft sind und dadurch hohe Reinigungskosten entstehen. Wenn die vorgeschriebenen Grenzabstände für Anpflanzungen eingehalten werden und das Nachbargrundstück ordnungsgemäß bewirtschaftet wird, müssen Nachbarn aber natürliche Verunreinigungen wie Laubfall entschädigungslos hinnehmen. Das hat der Bundesgerichtshof in einem Gerichtsurteil vom 20. September 2019 (V ZR 218/18) entschieden.

Wann müssen Anlieger fegen?
Eine einheitliche Regelung dafür, wie häufig Anlieger die Blätter auf öffentlichen Gehwegen fegen müssen, gibt es nicht. Entscheidend ist die Laubmenge.
Passanten haben keinen Anspruch darauf, um sieben Uhr morgens einen freien Gehweg vorzufinden. Allerdings erhöht nasses Herbstlaub die Rutschgefahr. Kommt es zu einem Unfall, kann der Betroffene unter Umständen Schadenersatz fordern. Räumpflichtige, die nachweisen können, dass sie den Bereich vor ihrem Haus in angemessenen Abständen gefegt haben, sind aber auf der sicheren Seite. Fußgänger und Fahrradfahrer müssen nämlich damit rechnen, dass es im Herbst durch Blätter rutschig werden kann.

Nutzung eingeschränkt für Laubsauger
Vom Gebrauch von Laubsaugern und -bläsern wird abgeraten (siehe Kasten). Wer statt der Harke dennoch lieber zum Laubsauger greift, muss sich an die Lärmschutzbestimmung halten. Mit Ausnahme der wenigen Gemeinden, in denen noch per Ortsrecht eine Mittagsruhe festgelegt ist, legt die Lärmschutzbestimmung fest, zu welchen Zeiten in Wohngebieten oder (Klein-)Siedlungsbereichen Lärm erzeugt werden darf. Dabei gilt: Lärmintensive Geräte und Maschinen dürfen grundsätzlich nicht an Sonntagen sowie gesetzlichen Feiertagen betrieben werden. Werktags gilt eine Ruhezeit von 20 Uhr abends bis 7 Uhr morgens. Für Laubbläser und Laubsammler gelten in Wohngebieten zudem eingeschränkte Nutzungszeiten: Sie dürfen nur werktags zwischen 9 und 13 Uhr sowie 15 bis 17 Uhr betrieben werden. Zu allen anderen Zeiten ist die Nutzung untersagt.

Wohin mit all dem Laub?
Das Laub gehört nicht in den Restmüll oder in die Papiertonne und darf auch nicht im Wald entsorgt werden. Laub kann im Garten zum Beispiel als Frostschutz für Pflanzen oder, als Haufen, als Unterkunft für Igel genutzt werden. Kleinere Mengen Blätter können auf dem eigenen Kompost oder über die Biotonne entsorgt werden. Ebenso gehören Blumen, Blumenerde, Grasschnitt, Wildkräuter, Pflanzenreste, Schnittblumen und Topfpflanzen mit Ballen in die Biotonne. Holzige Gartenabfälle wie Baum- und Strauchschnitt sowie große Mengen Herbstlaub können weiterhin auf dem eigenen Kompost oder bei den Entsorgungsanlagen des Landkreises Harburg abgegeben werden.

Verzicht auf Laubbläser und Co.

Der Bund für Umwelt und Naturschutz (BUND) ruf dazu auf, auf den Einsatz von Laubbläsern und -saugern zu verzichten. Auch das Bundesumweltamt rät dazu, diese Geräte im privaten Bereich möglichst gar nicht und im öffentlichen Bereich nur dann zu verwenden, wenn der Einsatz unverzichtbar ist.
Der Lärm belästige nicht nur menschliche und tierische Nachbarn, sondern schädige auch die Gesundheit der Person, die das Gerät benutzt, warnt der Naturschutzverein. Laubbläser und -sauger mit Verbrennungsmotoren stoßen zudem Abgase aus.
Weiterhin werden auch Kleintiere wie Spinnen und Insekten aufgesaugt und getötet. Ein weiteres Problem: Wenn Blätter und Äste nicht mehr auf dem Boden verrotten, bilden sich weder Humus noch Nährstoffe - Würmer, Insekten, Spinnen und Kleinsäuger verlieren Nahrung und Lebensraum.

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Der Einsatz von Laubbläsern und -saugern ist umstritten | Foto: Fotolia/juefraphoto
Redakteur:

Anke Settekorn aus Jesteburg

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