Hollenstedt
Illegales Zuschütten eines Teiches - Jetzt greift der Landkreis Harburg doch noch durch
mi. Landkreis. Jetzt zieht der Landkreis Harburg im Fall des illegal zugeschütteten 800 Quadratmeter großen Teiches in Hollenstedt doch noch die Daumenschrauben an. Ewald S., der das Gewässer unerlaubt bis auf 200 Quadratmeter verfüllt hatte, muss den Teich nun zur Hälfte wieder-herstellen, außerdem hat die Kreisverwaltung ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen den „Bauherren“ eingeleitet.
Unter dem Titel „Kreis auf Kuschelkurs“ berichtete das
WOCHENBLATT kürzlich über den Fall Ewald S.. S. kaufte 2002 für rund 6.000 Euro ein 1.300 Qua-
dratmeter großes Grundstück mit einem 800 Quadratmeter großen Teich darauf. Dieses Gewässer schüttete er ohne Genehmigung bis auf 200 Quadratmeter zu. Anstatt den Rechtsbruch konsequent zu verfolgen, schlug der Kreis auf eigene Initiative die nachträgliche Legalisierung der Maßnahme vor und leitete das entsprechende Verfahren ein. Rechtsanwalt Kai Kähler, der die ehemaligen Eigentümer des Teichgrundstücks vertritt, warf dem Kreis seinerzeit vor, „das Recht auf den Kopf zu stellen.“
Kurios: Beinahe zeitgleich berichtet das WOCHENBLATT über einen anderen Fall in Nindorf (Hanstedt). Hier hatte ein Grundstückseigentümer einen naturnahen Teich angelegt, teilweise im Landschaftsschutzgebiet, aber auch ohne Genehmigung. Obwohl Naturschutzverbände sich für den Erhalt des Kunstbiotops aussprechen, will der Kreis hart durchgreifen und verfügt, den Teich zuschütten zu lassen. Ein vorhandenes Biotop zuschütten lassen und gleichzeitig die Zuschüttung eines anderen Biotops nachträglich legalisieren, kritisierte das WOCHENBLATT. Mit Erfolg: Nun vollführt die Kreisverwaltung nämlich in beiden Fällen eine Kehrtwende. Der Teich im Landschaftsschutzgebiet darf unter Auflagen bleiben. Bei S. greift man dagegen doch noch durch: In einem Bescheid, der dem
WOCHENBLATT vorliegt, wird S. jetzt mitgeteilt, dass „die durchgeführte Wasserbaumaßnahme teilweise nicht genehmigungsfähig ist.“ Ergebnis: S. muss den Teich auf 400 Quadratmetern „naturnah“ wiederherstellen. Das „schlüssige Rückbaukonzept“ muss er zudem von einem „Fachplaner“ erstellen lassen. Außerdem macht der Kreis konkrete Vorgaben für die Tiefe, Ufergestaltung und Bepflanzung des Gewässers. Parallel zur Rückbauverfügung leitet der Landkreis ein Bußgeld bewährtes Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen S. ein. Kein Pappenstiel, denn das Wasserhaushaltsgesetz sieht dafür ein Bußgeld von bis zu 50.000 Euro vor. Die Höhe des Ordnungsgeldes hänge dabei wesentlich von S. Bereitschaft zur Mitwirkung ab, heißt es dazu in dem Bescheid des Landkreises.
Ewald S. wollte sich auf Nachfrage des WOCHENBLATT wegen des laufenden Verfahrens nicht zu dem Sachverhalt äußern.
Redakteur:Mitja Schrader |
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