Fleestedt
Radfahrstreifen und Schutzstreifen: Das gilt es zu beachten
ts. Fleestedt. Auf dem instandgesetzten 1,6 Kilometer langen Abschnitt der Winsener Landstraße führt seit Neuestem ein sogenannter Schutzstreifen die Radfahrer von Fleestedt über Glüsingen bis nach Karoxbostel. Schutzstreifen und Radfahrstreifen als Formen der Wegeführung von Radfahrern sind im Landkreis Harburg noch wenig verbreitet. Die Regeln bei der Nutzung sind Autofahrern und Radfahrern oft nicht geläufig, hat Nicole Vergin aus Fleestedt bemerkt.
"Etwa die Hälfte der Autofahrer überfährt die Linie zu dem Schutzstreifen, vor allem größere Kraftfahrzeuge. Die andere Hälfte macht es nicht", hat die WOCHENBLATT-Leserin beobachtet.
Wenn eine neue Situation geschaffen wird wie an der Winsener Landstraße, sei es wichtig, die Menschen aufzuklären, sagt Nicole Vergin, deren Töchter (14 und 10 Jahre alt) in Fleestedt mit dem Rad unterwegs sind. "Das ist wie bei den Kreisverkehren. Da sind die Leute ja zu Anfang auch wie Kreuz und Rüben gefahren."
Im Volksmund heißen Schutzstreifen und Radfahrstreifen beide schlicht Radweg - aber verkehrsrechtlich unterschieden sie sich:
Der Schutzstreifen ist kein eigener Fahrstreifen, sondern Bestandteil der Fahrbahn. Der Schutzstreifen, der auch Angebotsstreifen genannt wird, ist mit einer durchbrochenen und gestrichelten Linie gekennzeichnet. Das bedeutet: Ein Fahrzeugführer darf die gestrichelte Linie bei Bedarf und unter besonderer Vorsicht überfahren, sofern er Radfahrer nicht gefährdet. „Bei Bedarf“ wäre zum Beispiel dann der Fall, wenn ihm ein breites Fahrzeug entgegenkommt, der Verkehr es also erfordere, sagt Kreissprecherin Katja Bendig. Der Landkreis Harburg ist zuständige Verkehrsbehörde für die Winsener Landstraße. Eine durchgängige Nutzung als Fahrstreifen ist aber nicht zulässig. Nicht erlaubt ist das Parken auf Schutzstreifen. Das Halten zum Liefern und Laden schon.
Auf einem Radfahrstreifen, der als separater Weg mit einer durchgezogenen Linie gekennzeichnet ist, dürfen Kfz grundsätzlich weder fahren, halten noch parken – auch nicht teilweise.
Autofahrer überholen Radfahrer auf Schutzstreifen und Radfahrstreifen nicht selten mit zu geringem Abstand. In beiden Fällen müssen Autofahrer einen Mindestabstand von 1,50 Metern einhalten, sagt der Verkehrsrechtler Prof. Dr. Dieter Müller in einem Gutachten im Auftrag der Unfallforschung der Versicherer.
Redakteur:Thomas Sulzyc aus Seevetal | |
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