Verwaltungsgericht sieht keinen Anspruch auf Genehmigung für Windkraftanlage am Flugplatz Holtorfsloh
Richter in Lüneburg: Zusätzliches Windrad hätte Flugbetrieb in Holtorfsloh gefährdet
ts. Seevetal. Selbst in Vorranggebieten für Windenergie haben Unternehmen nicht automatisch einen Anspruch auf den Betrieb einer Windkraftanlage, wenn dem Vorhaben andere Rechtsgüter entgegenstehen. Das macht eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Lüneburg deutlich. Das Gericht hat jetzt die Klage der Energie 3000 Energie- und Umweltgesellschaft zurückgewiesen, mit der das Unternehmen die Genehmigung für den Betrieb einer Windkraftanlage in der Nähe des Flugplatzes Holtorfsloh erzwingen wollte. Der Landkreis Harburg hatte die Genehmigung mit Hinweis auf Bedenken der Landesluftfahrtbehörde nicht erteilt.
Das Verwaltungsgericht gab dem Landkreis Harburg nun recht. Wegen Gefährdung des Luftverkehrs bestehe kein Anspruch auf Erteilung einer Genehmigung für den Betrieb einer Windkraftanlage, sagte Richter Harald Kramer-Natho dem WOCHENBLATT.
Wie berichtet, sah sich der Luftsportverein Holtorfsloh in seiner Existenz bedroht. Das geplante 150 Meter hohe Windrad hätte den Flugbetrieb der Segel- und Motorsportler deutlich beeinträchtigt, weil es in der Hauptstart und -landerichtung stünde. Das hatte der Vereinsvorsitzende Eckart Grote vor Gericht deutlich gemacht - mit Erfolg. Seit 52 Jahren gehören der Luftsport und der Flugplatz zu Holtorfsloh und machen das 260-Einwohner-Dorf in Seevetal überregional bekannt.
Redakteur:Thomas Sulzyc aus Seevetal | |
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