Verbrechen soll sich nicht lohnen
Bitcoin: Kein sicherer Hafen für Kriminelle

Verbrechen darf sich nicht lohnen: An kriminell erworbene Guthaben in Kryptowährungen wie Bitcoin kommen Ermittlungsbehörden auf Umwegen ran | Foto: unsplash.com
  • Verbrechen darf sich nicht lohnen: An kriminell erworbene Guthaben in Kryptowährungen wie Bitcoin kommen Ermittlungsbehörden auf Umwegen ran
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tk. Stade. Kryptowährungen wie Bitcoin sind ein Megatrend und versprechen gleichermaßen Rendite wie Risiken. Mal geht es rauf, dann wieder runter. Das lockt nicht nur Investoren und Tech-Freaks, sondern weckt auch bei Kriminellen Begehrlichkeiten. Denn: An die digitale Geldbörse, die sogenannte Wallet, kommt nur ran, wer über die entsprechenden Passwörter verfügt. "Verbrechen soll sich aber nicht lohnen", sagt Oberstaatsanwalt Kai Thomas Breas, Sprecher der Staatsanwaltschaft Stade.

Sehr häufig habe die Staatsanwaltschaft Stade noch nicht mit Kryptowährungen zu tun gehabt - tatenlos zuschauen, wie Ganoven nach ihrer Haft ihre kriminellen Erträge genießen, wird die Ermittlungsbehörde aber nicht. Auch dann nicht, wenn die Beute in Bitcoin gebunkert wird.

Bei den Buxtehuder Darknet-Dealern, die vor einiger Zeit verurteilt wurden, sei es zum Beispiel gelungen, an einen Teil des in Bitcoin angelegten Drogengeldes heranzukommen. Das digitale Geld wurde in echte Euros umgetauscht und eingezogen.

Der Oberstaatsanwalt, der unter anderem für Organisierte Kriminalität zuständig ist, räumt ein, dass es ohne Code nicht möglich sei, eine digitale Geldbörse zu knacken. Aber: "Die Ansprüche des Staates dauern an." Soll heißen: Wer seine Gewinne aus kriminellen Geschäften in Bitcoin oder anderen Kryptowährungen bunkert und irgendwann im echten Leben ausgeben will, könnte Besuch der Ermittler bekommen. "Das Strafgesetzbuch gibt uns genügend Möglichkeiten", sagt Breas. So müsse nachgewiesen werden, dass Geld nicht aus kriminellen Geschäften stamme.

Oberstaatsanwalt Breas vergleicht die Bitcoin-Situation mit einem nicht-digitalen Fall: Wer als Verdächtiger kein nachweisbares Einkommen habe, aber einen Mercedes-AMG fahre, der müsse nachweisen, dass der Supersportwagen mit legalem Geld bezahlt wurde. Sonst wird er einkassiert. Das Gesetz räumt den Strafverfolgern Spielraum ein: Wenn trotz eines konkreten Verdachts auf eine Straftat ein Verfahren eingestellt werde, bleiben die mutmaßlichen Gewinne daraus auf den Konten der Staatskasse. Solange kein Nachweis der "ehrlichen" Bezahlung vorliegt. Der AMG-Mercedes wird nicht rausgerückt. Auch dann nicht, wenn er mit eingetauschter Kryptowährung bezahlt wurde.

Redakteur:

Tom Kreib aus Buxtehude

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