Schwerer sexueller Kindesmissbrauch: Prozess ohne Zuschauer
Gericht schließt Öffentlichkeit aus: Mann (36) soll einjährige Tochter missbraucht haben

Kinderpornografie auf seinem Smartphone könnte für den Angeklagten mit einer Haftstrafe enden | Foto: Adobe Stock/yupachingping
  • Kinderpornografie auf seinem Smartphone könnte für den Angeklagten mit einer Haftstrafe enden
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jd. Stade. Prozessbeginn beim Schöffengericht in Stade: Verhandelt wird wegen schweren sexuellen Kindesmissbrauchs. Der Angeklagte kommt direkt aus der U-Haft, wird in Handschellen in den Gerichtssaal des Stader Amtsgerichts geführt. Der Vorsitzende Richter Dr. Thomas Krüger fragt noch die Personalien ab und verkündet dann den Beschluss, die Öffentlichkeit auszuschließen. Mit einer eindeutigen Handbewegung schickt Krüger die Pressevertreter, in diesem Fall die einzigen Zuschauer im Saal, vor die Tür - auf Antrag der Verteidigung. Sollten der Angeklagte und sein Anwalt darauf gesetzt haben, dass so die Tatvorwürfe nicht publik werden, dann geht diese Strategie nicht auf.

Denn die wesentlichen Punkte aus der Ermittlungsakte sind dem WOCHENBLATT bekannt: Der mutmaßliche Täter ist ein 36-jähriger Mann aus einem Dorf auf der Stader Geest, der als ehemaliger Inhaber eines Geschäftes auch in Stade kein Unbekannter ist. Die ihm zur Last gelegte Tat ist erschreckend: Er soll sich an seiner eigenen Tochter sexuell vergangen haben. Was noch ungeheuerlicher ist: Das Kind war zu dem Zeitpunkt der Taten gerade mal ein Jahr bzw. drei Jahre alt.

Ihm auf die Schliche gekommen sind offenbar Fahnder einer Spezialeinheit des Landeskriminalamtes (LKA) Hannover. Die Beamten, die bei Fällen von Kinderpornografie ermitteln, hatten auf dem Smartphone des mutmaßlichen Täters einschlägige Aufnahmen entdeckt. Im Zuge der weiteren Ermittlungen stellte sich dann heraus: Der Angeklagte hatte mit dem Handy fotografiert, wie er seine Tochter sexuell missbraucht. Die Taten sollen sich Mitte 2016 und Anfang 2019 ereignet haben.

Sechs Jahre Haft für Kindesmissbrauch

Seit Anfang Dezember sitzt der mutmaßliche Kindersex-Täter in Untersuchungshaft. Das bedeutet: Es besteht ein dringender Tatverdacht. Und die Tatsache, dass schwerer sexueller Kindesmissbrauch angeklagt wird, lässt den Schluss zu: Der Missbrauch fand aller Wahrscheinlichkeit nach durch Eindringen in den kindlichen Körper statt. Auf eine solche Tat stehen mindestens zwei Jahre Gefängnis. Im Falle einer Verurteilung kann das Schöffengericht eine Haftstrafe bis zu vier Jahren verhängen. Ein höheres Strafmaß wäre möglich, aber dann müsste vor dem Landgericht verhandelt werden.

Dass bei Prozessen, in denen es um sexuellen Missbrauch von Minderjährigen geht, die Öffentlichkeit ausgeschlossen wird, ist nicht ungewöhnlich. So sollen in erster Linie die jungen Opfer geschützt werden. Es kann aber auch - wie im Stader Fall - um den Täterschutz gehen. Das gilt laut Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) immer dann, wenn "Umstände aus dem persönlichen Lebensbereich... zur Sprache kommen, deren Erörterung schutzwürdige Interessen verletzen würde."

Zu diesen "schutzwürdigen Interessen" gehören gemäß einem Kommentar zum Strafprozessrecht "Tatsachen, nach denen im täglichen Leben üblicherweise nicht gefragt zu werden pflegt und die in der Regel nicht spontan und unbefangen mitgeteilt werden".

Das dürfte bei Sexualstraftaten wohl immer zutreffen. So kann sich auch der Angeklagte, der jetzt wegen des Missbrauchs seiner kleinen Tochter vor Gericht steht, unter den Schutz des Gesetzes stellen. Bereits die Verlesung der Anklageschrift würde ausreichen, um "eine dauerhafte Stigmatisierung herbeizuführen", führte der Vorsitzende Richter aus. Eine Berichterstattung in den Medien könnte eine öffentliche Anprangerung zur Folge haben - gerade vor dem Hintergrund, dass der Angeklagte in einem kleinen Dorf wohnt.

Der Ausschluss der Öffentlichkeit bedeutet, dass auch bei den Plädoyers von Anklage und Verteidigung keine Zuschauer anwesend sein dürfen. Erst die Urteilsverkündung findet wahrscheinlich wieder öffentlich statt. 

Lesermeinungen zum Thema Kindesmissbrauch

KOMMENTAR: Geht Täterschutz hier zu weit?

Wie weit darf Täterschutz gehen? Diese Frage stellt sich bei diesem Fall erneut. Hier geht es um ein Thema, das vor dem Hintergrund der Taten von Lügde, Bergisch Gladbach und Münster seit Monaten in der Öffentlichkeit und von der Politik diskutiert wird: der sexuelle Missbrauch von Kindern. Erst vor wenigen Wochen hat der Bundestag ein neues Gesetz gegen sexuelle Gewalt an Kindern beschlossen und die Strafen deutlich verschärft.

Kommt es aber - wie jetzt in Stade - zu einem Prozess, dann soll ein Mantel des Schweigens über das Thema gebreitet werden. Die Öffentlichkeit bleibt vor der Tür - mit der Begründung, die Intimsphäre des mutmaßlichen Täters werde verletzt und er könnte stigmatisiert werden.

Doch in Hinblick auf diese Begründung frage ich mich: Warum gibt es bei einem schweren Sexualdelikt höhere schützenswerte Interessen seitens des Angeklagten als etwa bei einem Mord oder einem anderen schweren Verbrechen? Ich habe etlichen Prozessen beigewohnt, bei denen es höchst intime Einblicke in die Privatsphäre der Angeklagten gab oder sehr persönliche Dinge zur Sprache kamen. Angeklagt waren Taten wie Totschlag, Brandstiftung oder Körperverletzung.

Ich finde, der Gesetzgeber sollte hier nachjustieren. Nach meiner Meinung dürfte es nur ein einziges Kriterium geben, wenn es um den möglichen Ausschluss der Öffentlichkeit geht: der Schutz des Opfers.

Jörg Dammann

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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