Maskenmann: BGH hebt Sicherungsverwahrung auf
tk. Stade. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe hat die Sicherungsverwahrung von Martin Ney (42) aufgehoben. Der als Maskenmann bekannt gewordene dreifache Kindermörder und Sexualstraftäter war vom Landgericht Stade zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Außerdem stellte das Gericht die besondere Schwere der Schuld fest und verhängte im Anschluss an die Haft die Sicherungsverwahrung. Damit wäre Ney mutmaßlich nie mehr auf freien Fuß gekommen.
Der BGH verneinte jetzt die Notwendigkeit der Sicherungsverwahrung. Grund: Wenn der Maskenmann nach Verbüßung der Haft, es ist von mindestens 20 Jahren auszugehen, noch gefährlich für die Allgemeinheit sein sollte, wird er nicht auf freien Fuß gesetzt. Die Pressestelle des BGH sagt dazu: "Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist kein zusätzlicher Gewinn für die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit."
Wenn Ney nach 20 oder mehr Jahren beantragt, die Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wird darüber eine Strafvollstreckungskammer entscheiden. Um die Gefährlichkeit des Maskenmannes einschätzen zu können, wird sie dabei - wie beim Prozess in Stade auch - Ney gutachterlich untersuchen lassen. Kommt der Gutachter zu dem Schluss, dass der Maskenmann noch gefährlich ist, werden sich die Gefängnistore für ihn auch nach 20 oder 25 Jahren nicht öffnen.
Im Verfahren vor dem Landgericht Stade hatte ein Psychiater Martin Ney anhaltende Gefährlichkeit attestiert.
Das Stader Urteil - lebenslange Haft und besondere Schwere der Schuld - wurde vom BGH bestätigt. "Möglicherweise", so die Pressestelle des BGH, "muss er bis an sein Lebensende in Strafhaft bleiben."
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