Aber: Hundehalter weist darauf hin, dass Anleinpflicht nicht überall gilt
Beginn der Brut- und Setzzeit - Hunde müssen an die Leine
(jd). Stichtag 1. April: Ab Montag haben Herrchen und Frauchen wieder ihre Hunde anzuleinen, wenn sie in Feld und Flur unterwegs sind. Nach dem Niedersächsischen Waldgesetz gilt die Anleinpflicht für Bello und Co. in der sogenannten "freien Landschaft" bis zum 15. Juli. Grund ist die Brut- und Setzzeit beim Wild. Frischlinge, Rehkitze und junge Hasen sollen in dieser Zeit nicht durch frei herumlaufende Hunde bedroht werden. Mit dieser Regelung können sich aber nicht alle Hundebesitzer anfreunden. Sie pochen darauf, dass die Regelung nicht für öffentliche Straßen und Wege gilt, selbst wenn diese durch einen Wald führen. Auf den Hinweis eines Hundehalters aus Stade-Hagen schaute die WOCHENBLATT-Redaktion in die einschlägigen Bestimmungen des Waldgesetzes. Tatsächlich gilt die Anleinpflicht nicht, wenn eine Straße oder ein Weg dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist.
Namentlich möchte der Mann aus Hagen nicht erwähnt werden: "Dann wäre ich den Anfeindungen der Jäger ausgesetzt." So nennen wir ihn einfach Herrn H. Er wirft der Jägerschaft vor, in ihren alljährlichen Mitteilungen zur Anleinpflicht die Ausnahmeregelung für öffentliche Straßen und Wege absichtlich nicht zu erwähnen, um Hundehalter unter Druck zu setzen. Auch auf den in den Wäldern aufgestellten Schildern fehle bewusst dieser Hinweis.
Laut H. kann das unangenehme Konsequenzen für Hundehalter haben: "Ich wurde in den vergangenen Jahren wiederholt von Spaziergängern angepöbelt, dass ich gefälligst meinen Hund anzuleinen habe." Er sei schon auf übelste Weise beschimpft worden. "Alter Trottel" gehöre dabei noch zu den harmloseren Schimpfwörtern. Um zu klären, ob er sich im Recht befindet, wenn sein Vierbeiner trotz Brut- und Setzzeit auf einem öffentlichen Feld- oder Waldweg unangeleint herumläuft, fragte H. beim Ordnungsamt in Stade nach.
Die Behörde bestätigte H.s Rechtsauffassung und nannte folgende Faustregel: "Ist der Weg gepflastert bzw. geteert, so ist er dem Verkehr gewidmet." Unbefestigte Forst- und Feldwege würden hingegen zur im Waldgesetz erwähnten "freien Landschaft" zählen, sodass Hunde dort anzuleinen seien.
Auch wenn es viele Hundebesitzer so auffassen, einen Freibrief stellt die Regelung dennoch nicht dar: Hunde dürfen auf öffentlichen Wegen zwar unangeleint herumlaufen, doch die Halter müssen dafür Sorge tragen, dass die Tiere tatsächlich auf den Wegen bleiben. Wenn ein Hund etwas erschnuppert und dann die angrenzende Wiese oder das Unterholz erkunden will, muss er gehorchen und dem Kommando "bei Fuß" folgen.
Da dürfte das Problem liegen, das die Jäger und Naturschützer umtreibt. Nicht jeder Hundebesitzer hat seinen Vierbeiner so gut im Griff, dass dieser spurt, wenn eine Fährte lockt. Daher ist das prinzipielle Anleinen eine wichtige Vorsorgemaßnahme - auch im Interesse von Frauchen oder Herrchen. So weist der Hegering Buchholz darauf hin, dass Hunde schwer verletzt werden können, wenn sie sich etwa zu nah an den Nachwuchs von Wildschweinen wagen.
Die Jäger verweisen darauf, dass es nicht nur darum geht, dass ein Hund beispielsweise ein Reh hetzt oder direkt angreift. Bereits kleine Störungen können über Leben und Tod entscheiden. Entfernt sich eine Ricke zu lange von dem Nachwuchs, kann es für das Rehkitz gefährlich werden.
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