Bußgeldverfahren landete vor Gericht
Corona-Regeln: Rechtsstreit zwischen Landkreis und Stadt Stade
Hat die Stadt Stade gegen Corona-Auflagen verstoßen? Diese Frage wurde jetzt vor Gericht geklärt. Dem Geschäftsführer der stadteigenen Stade Marketing und Tourismus Gesellschaft (SMTG), Dr. Andreas Schäfer, war ein Bußgeldbescheid des Landkreises ins Haus geflattert. Dagegen legte die Stadt Widerspruch ein. Der Fall landete vor dem Kadi. Jetzt hat das Amtsgericht das vom Kreishaus angestrengte Verfahren eingestellt.
Der Vorfall liegt bereits zwei Jahre zurück: Die SMTG hatte während der Pandemie eine brachliegende Gewerbefläche zu einem Veranstaltungsgelände hergerichtet - mit Autokino und Konzerten. Unter Freiluft-Bedingungen waren damals die Corona-Beschränkungen nicht so streng wie in Innenräumen. In diesem "Lichtspielgarten" trat im August 2020 die Gruppe "Provinz" auf. Laut Corona-Verordnung waren zu dieser Zeit bis zu 500 Konzertbesucher erlaubt. Bei dem Auftritt der Band waren aber 800 Musikfans vor Ort.
Das war nach Ansicht der Stadt zulässig. Denn die Veranstalter hatten das Gelände mit Absperrgittern in zwei Hälften geteilt, mit getrennten Eingängen, Toiletten und Imbissbuden. Folglich wurde seitens der Stadt argumentiert, dass es sich um zwei Veranstaltungen handelt. Entsprechend lief auch der Kartenvorkauf doppelt - jeweils für 500 und für 300 Besucher.
Das sah der Landkreis aber anders: eine Bühne, ein Konzert - daher auch eine Veranstaltung. Also wurde umgehend ein Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet. Was aus Sicht der SMTG noch ärgerlicher war: Vorsichtshalber stoppte man den Ticketvorkauf für den bekannten Sänger Thees Uhlmann, der wenig später auftrat. Sonst hätte es die nächste Anzeige gegeben. Weniger Besucher bedeutete natürlich auch weniger Einnahmen.
Die Sache wurde von beiden Seiten bis vor Gericht durchgefochten. Mit dem Beschluss des Stader Amtsgerichts hat das Ganze aber nun ein Ende. Denn dessen Entscheidung ist nicht anfechtbar. Die Möglichkeit, dass ein solches Verfahren eingestellt werden kann, besteht immer dann, wenn das Gericht keine ordnungswidrige Tat erkennen kann oder es nicht für erforderlich hält, die Tat zu ahnden.
Für Schäfer ist der Fall aber klar: "Die Entscheidung des Gerichts zeigt aus meiner Sicht, dass die Stade Marketing und Tourismus GmbH bei der Konzertorganisation nicht gegen Corona-Auflagen verstoßen hat. Diese Ansicht haben wir die ganze Zeit über vertreten." Man habe als Veranstalter darauf geachtet, die Corona-Schutzverordnung einzuhalten. "Ich freue mich daher sehr, dass das Amtsgericht Stade dem mit seinem Beschluss Rechnung trägt“, so der SMTG-Geschäftsführer.
Schäfer betont, dass bei dem besagten Konzert zwei strikt voneinander getrennte Zuschauerbereiche geschaffen worden seien. "So konnten wir ganz sicher sein, dass durch die höhere Zahl an Konzertbesuchern kein zusätzliches Infektionsrisiko entsteht."
Landkreis-Sprecher Daniel Beneke teilte auf Anfrage mit, dass man sich inhaltlich noch nicht äußern könne, da noch keine Begründung des Gerichts vorliege und die Akte noch nicht zurückgegeben worden sei. Beneke ordnet den Gerichtsbeschluss aber anders ein: "Diese Einstellung ist kein Freispruch. Das zeigt sich insbesondere darin, dass die Betroffenen ihre Anwaltskosten selber zahlen müssen." Das Verfahren einzustellen, bedeute letztlich nur, dass die Schwere der Verfehlung aus Sicht des Gerichts nicht so stark sei, dass sie unbedingt geahndet werden müsste, so Beneke.
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