Landkreis Stade verhängt zahlreiche Verbote
Erlass des Landes zur Corona-Eindämmung wird umgesetzt
jd. Stade. Als Maßnahme gegen das Corona-Virus hat das Land Niedersachsen per Erlass das öffentliche Leben weitgehend eingeschränkt. Auf Grundlage dieses Erlasses schränkt jetzt der Landkreis Stade soziale Kontakte zum Schutz der Bevölkerung massiv ein. Landrat Michael Roesberg setzt im Rahmen einer sogenannten Allgemeinverfügung die Vorgaben des Landes um. Die Allgemeinverfügung wird am heutigen Mittwoch (18. März) veröffentlicht. Sie gilt zunächst bis zum 18. April.
Mit der neuen Verfügung werden die bisherigen Regelungen verschärft, nach denen bereits Schulen und Kindertagesstätten geschlossen werden mussten und ein Verbot für Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen verhängt wurde.
Nach der neuen Verfügung werden für den Publikumsverkehr geschlossen:
- Bars, Clubs, Kulturzentren, Diskotheken, Kneipen und ähnliche Einrichtungen
- Theater, Museen, Bibliotheken und ähnliche Einrichtungen
- Kinos, Freizeit- und Tierparks
- Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen
- Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen
- öffentliche und private Sportstätten, Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios, Saunen und ähnliche Einrichtungen
- alle Spielplätze einschließlich Indoor-Spielplätze
- sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels, einschließlich der Verkaufsstellen in Einkaufscentern
Ausdrücklich ausgenommen von der Schließung sind:
der Einzelhandel für Lebensmittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Frisöre, Reinigungen, Waschsalons, der Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, der Großhandel und Dienstleister aus dem Gesundheitsbereich.
Das Öffnungs- und Verkaufsverbot an Sonn- und Feiertagen wird in diesem Zusammenhang ausgesetzt (ausgenommen sind: Palmsonntag, Karfreitag und Ostersonntag). Konkrete Auflagen zur Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warteschlangen werden ausdrücklich vorbehalten.
Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit weiterhin nachgehen.
Verboten werden außerdem:
- Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sowie Reisen mit einem Reisebus
- Zusammenkünfte in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubensgemeinschaften, einschließlich der Zusammenkünfte in Gemeindezentren
- alle öffentlichen Veranstaltungen; ausgenommen sind Sitzungen kommunaler Vertreter und Gremien
- alle Ansammlungen im Freien (Richtgröße für Ansammlungen: mehr als 10 Personen)
- alle privaten Veranstaltungen mit mehr als 50 Teilnehmenden.
Ausgenommen von dieser Regelung ist die Teilnahme am öffentlichen Personennahverkehr und der Aufenthalt an der Arbeitsstätte.
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