Die Tücken eines Online-Antrages
Landkreis Stade: Bürokratiefalle beim Baumfäll-Antrag
Jetzt im Herbst sind viele Hobbygärtner gerade dabei, ihren Garten winterfest zu machen. Doch wer einen Baum fällen möchte, sollte besser nicht vorschnell zur Axt greifen. Seit Ende 2020 ist das Fällen eines Baumes genehmigungspflichtig – selbst wenn der Baum im eigenen Garten steht. Darauf weist der Landkreis Stade regelmäßig hin. Das Fällen eines Baumes muss von der Naturschutzbehörde genehmigt werden. Die Anträge auf Baumfällung können seit Jahresbeginn unkompliziert online über das Service-Portal gestellt werden, heißt es aus dem Stader Kreishaus. Doch auch hier zeigt sich mal wieder: Die Behörden machen es dem Bürger unnötig schwer. Denn eine wichtige Information erhält ein Antragsteller erst, wenn er sich durch mehrere Stationen des Online-Antrages geklickt hat und zuvor noch eine sogenannte Bund-ID anfordern musste.
Bürokratie live: Ein Erfahrungsbericht
Ein konkretes Beispiel für die Tücken des Antragsprozederes liefert WOCHENBLATT-Redaktionsleiter Jörg Dammann. Sein Plan: eine pazifische Edeltanne im Vorgarten zu fällen, die längst das zweigeschossige Haus überragt und durch braune Spitzen und aus dem Stamm austretende zähe Flüssigkeit eher wie ein Sorgenkind als ein Schmuckstück wirkt. Doch der Hinweis auf die Genehmigungspflicht ließ ihn stutzen – und er beschloss, den digitalen Antrag zu stellen.
Nach Eingabe des Suchwortes "Baumfällung" auf der Homepage des Landkreises wurde er auf eine Bearbeitungszeit von vier bis sechs Wochen und Gebühren zwischen 50 und 100 Euro hingewiesen. Zusätzliche Kosten können durch eine Ortsbesichtigung entstehen. Mit einem Klick wurde er ins Online-Portal weitergeleitet – nur um dort exakt die gleichen Informationen zu finden. Ein erster Moment des Stirnrunzelns, doch es sollte noch besser kommen.
Dann die nächste Hürde: Bevor der eigentliche Antrag gestellt werden kann, muss man ein sogenanntes Bund-ID-Konto erstellen. Das bedeutet: persönliche Daten eintippen, Benutzername und Passwort festlegen und per E-Mail registrieren. Mit der Bund-ID in der Tasche ging es für Dammann schließlich weiter – oder besser gesagt: hinein in das nächste Formular mit vielen Eingabemasken, bei denen man noch mal die gleichen Angaben machen muss wie bei der Bund-ID.
Antrag ist gar nicht erforderlich
Nachdem Angaben zur Baumgröße und zum Stammumfang verlangt wurden, folgte endlich die erlösende Information: Für Baumarten, die nicht auf einer speziellen Liste stehen, ist kein Antrag erforderlich. Die pazifische Edeltanne war dort nicht verzeichnet – die ganze Mühe also für nichts.
Bürgerfreundlicher Service geht anders
„Warum gibt es diese Liste nicht gleich am Anfang des Antrags?“, fragt sich Dammann frustriert. „Und warum muss man für diese Erkenntnis erst eine Bund-ID anlegen?“ Unser Redaktionsleiter meint: Bürgerfreundliche Verwaltung geht anders. Das Beispiel Baumfällgenehmigung zeigt mal wieder, wie umständlich selbst einfache Anträge gestaltet sein können. Zwar bietet das digitale Verfahren theoretisch eine Erleichterung, doch die Realität spricht eine andere Sprache. Der Kreisverwaltung und ihre IT sollten dringend überdenken, wie Informationen besser zugänglich gemacht werden können, um unnötigen Aufwand für die Bürger zu vermeiden.
Bei welchen Bäumen braucht man eine Genehmigung?
Doch in welchen Fällen muss nun eine Fällgenehmigung eingeholt werden? "Bei Bäumen gilt dies ab einem Stammumfang von 60 Zentimetern, gemessen in einem Meter Höhe und bei Hecken ab einer Länge von fünf Metern", erläutert der Leiter des Kreis-Naturschutzamtes, Dr. Uwe Andreas. Gefährdet ein Baum die Verkehrssicherheitspflicht oder ist ‚Gefahr in Verzug‘, ist dies vom Eigentümer mit der zuständigen Gemeinde abzustimmen.
Für folgende Baumarten ist nach Angaben des Landkreises ein Antrag auf Fällung zwingend erforderlich, sofern der Mindest-Stammumfang erreicht wird:
Ahorn, Apfelbaum (Wildform), Birke, Buche, Eiche, Erle, Kastanie, Lärche, Linde, Pappel, Platane, Ulme, Vogel- /Traubenkirsche, Walnuss, Weide, Wildbirne.
Für alle anderen Baumarten muss keine Genehmigung beantragt werden (ohne Gewähr).
Schonende Form- und Pflegeschnitte zur Beseitigung des jährlichen Zuwachses der Pflanzen oder zur Gesunderhaltung von Bäumen sind genehmigungsfrei und können unter Beachtung des Artenschutzes ganzjährig durchgeführt werden. Dabei ist eigenverantwortlich sicherzustellen, dass durch die Schnittarbeiten z.B. keine Bruthöhlen oder im Baumstamm verweilende Fledermäuse beeinträchtigt werden.
Kommentare
Sie möchten kommentieren?
Sie möchten zur Diskussion beitragen? Melden Sie sich an, um Kommentare zu verfassen.