Kein Fall von Bereicherung oder Behördenwillkür
Pferdeversteigerung: Landkreis Stade weist Vorwürfe zurück
Der Landkreis Stade ließ am vergangenen Wochenende fünf Pferde versteigern, die das Kreis-Veterinäramt in Obhut genommen hatte, weil sie - so die offizielle Mitteilung - "nicht tierschutzgerecht gehalten" wurden. Auf die Ankündigung der Auktion im WOCHENBLATT wurde in Leserkommentaren und in den sozialen Medien mit dem Vorwurf reagiert, der Landkreis beschlagnahme einfach Tiere, um diese gewinnbringend zu veräußern. Landkreis-Pressesprecher Daniel Beneke weist solche Kritik als substanzlos zurück.
Es geht vor allem um drei Vorwürfe:
- Behördliche Willkür: Es wurde behauptet, der Landkreis beschlagnahme Pferde ohne nachvollziehbare Gründe.
- Finanzielle Motive: Kritiker vermuten, dass die Versteigerungen eine Einnahmequelle für die Behörde seien.
- Ungerechtfertigte Beschlagnahmungen: Der Zustand der Pferde wurde als Beweis herangezogen, dass kein Eingreifen notwendig gewesen wäre.
Hintergrund der Versteigerung
Die betroffenen Pferde - es handelt sich um einen Hengst und vier Stuten - sind inzwischen versteigert worden (siehe dazu diesen Online-Artikel: im WOCHENBLATT: bitte hier klicken). "Im vorliegenden Fall waren die Pferde – mit Ausnahme eines Tieres - in keinem schlechten Zustand, als sie fortgenommen wurden", erklärt Beneke. Der ehemalige Halter sei aber der Anordnung des Landkreises, seine Pferde abzugeben, nicht nachgekommen, sodass gehandelt werden musste. Weitere Details zum konkreten Einzelfall kann der Landkreis-Sprecher aus Gründen des Datenschutzes nicht nennen.
Keine behördliche Willkür
Der Vorwurf der Behördenwillkür sei völlig unbegründet, so Beneke. Grundsätzlich nehme der Landkreis Beneke Tiere dann weg, wenn eine amtstierärztlich festgestellte erhebliche Vernachlässigung vorliegt oder wenn aus tierschutzrechtlichen Gründen ein Tierhaltungsverbot erlassen wurde. Tiere werden dann durch den Landkreis oder in dessen Auftrag verkauft bzw. versteigert, wenn die Tierhalter die Gelegenheit versäumt haben, die Tiere innerhalb einer gesetzten Frist selbst zu veräußern. Der Landkreis führt bei festgestellten Tierschutzverstößen und erlassenen Tierhaltungsverboten regelmäßig Nachkontrollen durch. Sollten dabei erneut Tiere entdeckt werden, wird entsprechend gehandelt.
Keine finanziellen Interessen
Auch die Behauptung, der Landkreis betreibe die Versteigerungen aus finanziellen Motiven, entbehre jeglicher Grundlage, erklärt Beneke. Der Erlös aus einer Versteigerung, abzüglich entstandener Kosten wie tierärztliche Behandlung, Futter und Unterbringung, wird den ehemaligen Tierhaltern ausgezahlt. Zudem sei der Landkreis gesetzlich verpflichtet, Tiere nicht unter Wert zu veräußern, da er andernfalls schadenersatzpflichtig würde. Hierfür sei gerade bei Pferden mit Abstammungsnachweis eine Versteigerung eine ideale Maßnahme, die sogar durch Landesrecht vorgegeben ist. "Die Abgabe eines Höchstgebots kann auf ausreichend finanzielle Ressourcen hinweisen, um tierschutzgerechte Haltungsbedingungen sicherzustellen", so der Pressesprecher. Andere Tiere werden oftmals gegen eine Schutzgebühr abgegeben. Vor der Abgabe verlangt der Landkreis zunächst eine Selbstauskunft des Interessenten. Falls erforderlich, werden auch weitere Informationen eingeholt.
Notwendigkeit einer Beschlagnahmung
Grundsätzlich gilt bei behördlichen Maßnahmen im Rahmen des Tierschutzes: Selbst wenn beispielsweise Pferde äußerlich keinen schlechten Zustand aufwiesen, ist dies kein Beweis für eine tierschutzgerechte Haltung. Tierschutzverstöße betreffen nicht immer nur die äußerliche Erscheinung eines Tieres, sondern können auch in der Haltung, Pflege oder im Umgang mit dem Tier liegen. Das Wohl der Tiere steht dabei stets im Vordergrund.
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