Hotelverbot für Urlauber
Touristische Übernachtungen sind nicht mehr erlaubt

Foto: Adobe Stock / Thaut Images

jd. Stade.  Jetzt kommt auch der Tourismus wegen des Corona -Virus komplett zum Erliegen: Im Landkreis Stade sind alle Urlaubsübernachtungen verboten. Außerdem gibt es für Gaststätten und Restaurants weitere Auflagen. So müssen die Plätze für die Gäste so angeordnet sein, dass ein Abstand von mindestens zwei Metern zwischen den Tischen gewährleistet ist und die Gäste zueinander einen ausreichenden Abstand halten. Bereits vor zwei Tagen war verfügt worden, dass Lokale bereits um 18 Uhr schließen müssen.

Mit dem Übernachtungsverbot für Touristen setzt der Landkreis erneut einen Erlass des Landes Niedersachsen um. Mit dem Erlass sei der dringende Appell verbunden, ab sofort in Niedersachsen keine Ausflüge mehr zu unternehmen, so der Leiter des Krisenstabs der Landesregierung, Staatssekretär Heiger Scholz. Übernachtungsmöglichkeiten für Urlauber werde es nicht mehr geben. Scholz fordert die Menschen auf: "Bleiben Sie zu Hause. Die Auflage, keine Betten für touristische Zwecke mehr zu vermieten, wird von den örtlichen Behörden kontrolliert.“

Das Verbot für touristische Übernachtungen gilt nicht nur für Hotels und Pensionen, sondern auch für Campingplätze und Wohnmobilstellplätze. Auch privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen, Gästezimmern und anderen Übernachtungs- und Schlafgelegenheiten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen.

Brandbrief an Ministerpräsident Weil

Sonntagsöffnungen ab sofort erlaubt

Die Erlaubnis zu Sonntagsöffnungen soll laut Krisenstabs-Chef Scholz dazu beitragen, dass sogenannte Hamsterkäufe unterbleiben „Die Versorgung der Menschen in Niedersachsen ist sichergestellt. Es gibt keinen Anlass für Hamsterkäufe. Sie sind vielmehr der einzige Grund, weshalb mancherorts einzelne Produkte vorübergehend nicht erhältlich sind. Meine dringende Bitte ist deshalb: Kaufen Sie nur das, was Sie wirklich brauchen und vor allem auch verbrauchen können.“

Einschränkungen für Behinderten-Werkstätten

Ebenfalls von Einschränkungen betroffen sind Werkstätten und Tagesförderstätten für behinderte Menschen sowie vergleichbare Angebote für Eingliederungshilfe. Sie dürfen von den dort beschäftigen und betreuten Menschen mit Behinderungen nicht betreten werden. Das gilt für alle Personen,
· die sich in einer betreuten Unterkunft (z. B. besondere Wohnform, Wohnheim) befinden. 
· die bei Erziehungsberechtigen oder ihren Eltern wohnen und deren Betreuung sichergestellt ist.
· die alleine oder in Wohngruppen wohnen und sich selbst versorgen können oder eine Betreuung erhalten.

Von diesem Betretungsverbot ausgenommen sind diejenigen Menschen mit Behinderung, die eine Betreuung während des Tages benötigen und deren Betreuung anderweitig nicht sichergestellt werden kann. Für diesen Personenkreis ist eine Notbetreuung sicherzustellen. Ausnahmen gibt es für Behinderten-Werkstätten, die Produkte herstellen oder Leistungen erbringen, welche im Zusammenhang mit der medizinischen Versorgung oder Pflege stehen, wie beispielsweise Wäschereien.

Redakteur:

Jörg Dammann aus Stade

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